Rz. 15

Ziel des Einsatzes der Innenrevision SGB II ist die Erschließung von Verbesserungspotenzialen für rechtmäßiges Verwaltungshandeln sowie eine Zunahme von Effektivität und Effizienz (performance der Jobcenter). Daher sind die gesetzlich aufgelisteten Prüffelder, zu erschließen, inwieweit Leistungen nach dem SGB II nicht, zweckmäßiger oder wirtschaftlicher zu erbringen waren, in die Ausrichtung der Prüfungen auf Ordnungsmäßigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns zu übersetzen. Diese Aufgaben sind schon originäre Aufgaben der zu prüfenden Dienststellen, z. B. durch die Einrichtung eines Internen Kontrollsystems mit dem Schwerpunkt nachgehender Fachaufsicht oder durch die Funktion des Beauftragten für den Haushalt (BfdH) insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliches Verwaltungshandeln.

 

Rz. 16

Das Gesetz enthält keine Beispiele oder sonstige Priorisierungen für die Auswahl der Prüfthemen. Die Innenrevision wird jedoch insbesondere die Zielsetzungen des SGB II zu beachten haben, nach der z. B. der Lebensunterhalt nur insoweit zu sichern ist, wie er nicht auf andere Weise bestritten werden kann und durch Integration in das Erwerbsleben Leistungen zum Lebensunterhalt so weit wie möglich überflüssig gemacht werden sollen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 1).

 

Rz. 16a

Daraus ergibt sich anders als bei der Innenrevision nach dem Recht der Arbeitsförderung ein sehr viel stärker zur Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringung tendierender Prüfauftrag, der durch eine Vielzahl von Einzelanordnungen im Gesetz unterstützt wird. Das deckt sich im Übrigen mit den Interessen des Bundes, insbesondere zu Unrecht erbrachte Leistungen aufzudecken, die dafür ursächlichen Schwachstellen in den Grundsicherungsstellen zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen abzustellen. Die Interne Revision hat nicht die Aufgabe, Fachaufsicht durchzuführen, die Zielerreichung als Controllingaufgabe zu überwachen oder Organisationskonzepte zu entwickeln und einzuführen. Bezogen auf die Fachaufsicht prüft die Revision die Einhaltung der bestehenden Regeln und Anweisungen, die Verlässlichkeit der verwendeten Daten für die Abbildung der Zielerreichung und die Einhaltung der Vorgaben für Organisationskonzepte sowie deren Übereinstimmung mit den relevanten gesetzlichen Regelungen.

 

Rz. 17

In gleicher Weise dient der Umgang mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und (ggf. neben sozialintegrativen Maßnahmen als kommunale Leistungen nach § 16a) der Einsatz von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten dazu, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, zu verkürzen oder unter verschiedenen Aspekten zu verringern. Daraus ergibt sich zwangsläufig ein Schwerpunkt der Innenrevision bei den Markt und Integration betreffenden Themen der Leistungserbringung.

 

Rz. 18

Wirtschaftlichkeit (und Sparsamkeit) als Grundsatz der Bundeshaushaltsordnung ist stets ein Schwerpunkt für Prüfdienste und findet seine besondere Unterstreichung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Grundsätzen der Leistungserbringung (vgl. § 3 Abs. 3) sowie an einer Vielzahl von Textstellen im Gesetz, die mit Begriffen wie z. B. Notwendigkeit oder Erforderlichkeit auch auf die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zielen.

 

Rz. 18a

Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit regelt Aufgabenstellung, Befugnisse und Verantwortung der Internen Revision in den Richtlinien des Vorstands für die Interne Revision der Bundesagentur für Arbeit. Diesen Richtlinien liegen die Standards des Institute of Internal Auditors (IIA) zugrunde. Diesen Standards hat sich die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet. Sie ist Mitglied des Deutschen Instituts für Interne Revision e. V.

 

Rz. 18b

Die aktuelle Fassung der Richtlinien greift die Umsetzung des Entwicklungsprogramms "BA 2020" und dessen Fortentwicklung ("BA 2025") durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit auf und nimmt es als weitere Prüfaufgabe der Internen Revision auf. Dabei geht es darum, wie die Dienststellen die von der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den "Kunden" abgegebenen Leistungsversprechen in der Praxis erfüllt werden. Dabei werden die relevanten Rechtsnormen und verwaltungsinternen Regelungen einbezogen und im Hinblick darauf hinterfragt, wie dadurch die Leistungsversprechen unterstützt werden. Die Richtlinien legen zum Prozess der Nachschau nach Revisionen auch fest, dass die verantwortliche Geschäftsführung vor Ort die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen gegenüber der Internen Revision bestätigen soll. Daneben greifen die Richtlinien Kompetenzen der Stabstelle in der Zentrale bei Stellenbesetzungen in den Revisionsstützpunkten und die Dauer der Bereitstellung von nebenamtlichem Prüfpersonal (bis zu 2 Jahre) und den Personalausgleich durch die Interne Revision (ab einem Zeitraum von 6 Monaten) auf.

 

Rz. 18c

Aufgrund des Strategiepapiers "BA 2025" mit den dort aufgeführten Handlungsfeldern ergeben sich für die Interne Revision in den nächsten Jahren einige Prüfschwerpun...

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