Rz. 55

Abs. 5 stellt klar, wie die Zielerreichung gemessen wird und woran bewertet wird, ob die Zielvereinbarung erfüllt wurde oder Ziele verfehlt wurden. Damit gelten bundesweit identische Grundlagen für die Zielvereinbarung und Zielnachhaltung. Zu den §§ 48a Abs. 2 und 51b sind Rechtsverordnungen des BMAS ergangen. Die Kennzahlen zu § 48a wurden durch ÄndVO v. 15.3.2019 mit Wirkung zum 22.3.2019 an die aktuelle Rechtslage angepasst. Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des SGB II (Teilhabechancengesetz) veränderten sich mit der Neugestaltung des § 16e und der Einführung des § 16i wesentliche Förderinstrumente der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In der Folge musste ihre Berücksichtigung in den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen geregelt werden. Darüber hinaus musste der Umgang mit Maßnahmen nach § 16e in seiner Fassung bis zum 31.12.2018 festgelegt werden. In 2023 ist wie schon in 2022 infolge der politischen Entwicklungen und der sozialpolitischen Reaktion mit der Einbeziehung von Ausländern mit Fiktionsbescheinigung in den anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 74 SGB II) das politische und öffentliche Interesse im Zusammenhang mit der Nutzung und Umsetzung der Neuregelung zu berücksichtigen. 2023 treten Neuerungen aufgrund der Bürgergeld-Gesetzgebung hinzu, die in den Zielvereinbarungen teilweise auch aufgegriffen werden.

 

Rz. 56

Abs. 5 vermeidet auch eine Zielnachhaltung aufgrund eigener Aufschreibung des Jobcenters. Letztlich wird durch die Verfügbarkeit von Daten auch ein Spektrum möglicher Ziele und Zielwerte vorgegeben.

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