Rz. 33

Auf die Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mit den zugelassenen kommunalen Trägern ist insbesondere Abs. 4 anzuwenden. Im Übrigen gelten aber auch die Regelungen, die sich auf Bundesleistungen beziehen, weil die zugelassenen kommunalen Träger ja diese Leistungen auch erbringen.

 

Rz. 34

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die zugelassenen kommunalen Träger darauf einlassen, letztlich die Zielvereinbarung zwischen dem BMAS und der zuständigen Landesbehörde nachzuzeichnen und damit auch die Interessen des Bundes zu verfolgen. Gegenüber der Zeit vor der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist durch die zwingenden Kennzahlenvergleiche und die Leistungsziele für die zwingenden Zielvereinbarungen aufgrund des § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 7 Satz 2 ohnehin eine bessere Vergleichbarkeit der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger eingetreten, ohne dass Wettbewerbsgesichtspunkte eine Rolle spielen sollen. Im Rahmen der Antragstellung auf Zulassung alleiniger kommunaler Trägerschaft haben sich die zugelassenen kommunalen Träger bereits zum Abschluss von Zielvereinbarungen verpflichtet.

 

Rz. 34a

In der Vereinbarung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MV), dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) mit dem Landkreis Göttingen sind z. B. dieselben Grundsätze enthalten wie in der Zielvereinbarung des BMAS mit dem Land Schleswig-Holstein. Dort werden jedoch wie in allen Zielvereinbarungen die Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landesebene sowie die finanziellen Rahmenbedingungen unterschiedlich genau aufgeführt. Die Zielvereinbarung berücksichtigt neben der Verringerung der Hilfebedürftigkeit und der Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit noch die Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug und die Gleichstellung von Mann und Frau. Die Integrationsquote darf im Landkreis in 2023 gegenüber dem Vorjahr um 20 % sinken, um der Zielvereinbarung noch gerecht zu werden. In der Zielvereinbarung wird davon ausgegangen, dass sich die ökonomischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des SGB II für das Jahr 2023 außerordentlich unsicher darstellen. Für die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage sind insbesondere der starke Anstieg der Energie- und Verbraucherpreise sowie Risiken bei der Strom- und Erdgasversorgung im Zuge des Krieges gegen die Ukraine verantwortlich. Das IAB erwartet, dass der Arbeitsmarkt durch die wirtschaftlichen Rückschläge beeinträchtigt wird; angesichts des hohen Arbeitskräftebedarfs wird jedoch kein Einbruch prognostiziert. Insgesamt hängen die Dynamik und Entwicklung des Arbeitsmarktes danach im Jahr 2023 entscheidend von der weiteren geopolitischen Entwicklung ab. Hohe Risiken gehen von noch weiter steigenden Energie- und Rohstoffpreisen aus. Chancen könnten sich dagegen ergeben, wenn sich die Energieversorgung stabilisiert und Materialengpässe schneller abgebaut werden können. Der Fortgang der COVID-19-Pandemie bleibt zudem als Unsicherheitsfaktor bestehen. Das Ziel der Vermeidung von Langzeitleistungsbezug ist erreicht, wenn im Jahr 2023 der durchschnittliche Bestand an Langzeitleistungsbeziehenden des Landkreises Göttingen gegenüber dem Jahr 2022 gehalten wird.

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