Rz. 9

Die Aufsichtsregelungen über die Versicherungsträger der Sozialversicherung nach den §§ 87ff. SGB IV gelten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht, weil die Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB II nicht als Versicherungsträger tätig wird. Aus demselben Grund gelten die Regelungen des § 393 SGB III zur Aufsicht im Rechtskreis der Arbeitsförderung nicht. Im Rechtskreis des SGB II wird die Bundesagentur für Arbeit ohne Selbstverwaltung tätig. Die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit wird im Rahmen des SGB II nur beteiligt, soweit sich aus der Aufgabenerledigung Rückwirkungen auf die Arbeitsförderung ergeben können. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist den steuerfinanzierten, versicherungsfremden Fürsorgeleistungen zuzurechnen. Gleichwohl lässt sich aus den übergreifenden Themen Arbeitsmarkt, Haushalt und Personal praktisch immer eine mögliche Rückwirkung des Geschehens bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Arbeitsförderung ableiten. Der enge Zusammenhang zwischen der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei allen den Arbeitsmarkt berührenden Aktivitäten ist unbestreitbar.

 

Rz. 10

Die Aufsicht des BMAS über die Bundesagentur für Arbeit umfasst die Rechts- und Fachaufsicht. Sie greift nur, soweit die Bundesagentur für Arbeit Leistungen nach dem SGB II erbringt, die Rechtsaufsicht nach § 393 SGB III über sie im Rahmen der Arbeitsförderung bleibt unangetastet. Ggf. müsste das BMAS in derselben Sache doppelt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit tätig werden. Im Übrigen ist die Aufsicht auf die Berechtigung zur Erteilung von Weisungen nach § 44b Abs. 3 an die gemeinsamen Einrichtungen beschränkt. Das liegt daran, dass im Übrigen den Trägerversammlungen die Rechte nach § 44c u. a. zustehen und dazu eine besondere Aufsicht in Abs. 3 geregelt wird. Die Bundesagentur für Arbeit hat kein Weisungsrecht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung, sie ist allerdings selbst in der Trägerversammlung vertreten und stellt die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

 

Rz. 11

In einem demokratischen Rechtsstaat werden keine kontrollfreien Räume geduldet. Verwaltungskontrolle zielt in erster Linie auf die Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen. Weil der Grundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG über die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu gewährleisten ist, hat die Aufsicht durch Kontrollen die Bindung der Verwaltung an die Verfassung und die Gesetze sicherzustellen. Das dient einerseits der objektiven Kontrolle der Einhaltung von Gesetz und Recht, andererseits aber auch dem Schutz der Betroffenen i. S. eines subjektiven Rechtsschutzes. Diese Grundregeln garantieren eine pluralistische Kontrollvielfalt.

 

Rz. 12

Rechtsaufsicht ist abstrakt die staatliche Kontrolle in Bezug auf die rechtmäßige Aufgabenerledigung durch einen Verwaltungsträger. Die Rechtsaufsicht betrifft die Gesetzmäßigkeit der Bundesagentur für Arbeit als Verwaltung, sie betrifft die Einhaltung des Rechts durch sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als organisatorisch selbständiger Verwaltungsträger, also den organisationsrechtlichen Rahmen.

 

Rz. 13

Die Rechtsaufsicht bezieht sich auf die Gesetze und das sonstige Recht, das die Bundesagentur für Arbeit zu beachten hat (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Insofern stimmt die Rechtsaufsicht nach dem SGB III mit der Rechtsaufsicht nach dem SGB II überein, denn in beiden Rechtskreisen ist die Bundesagentur für Arbeit durch Gesetz bestimmter Verwaltungsträger. Praktisch bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde nur bei einer rechtswidrigen Aufgabenerledigung des unterworfenen Verwaltungsträgers einschreiten darf. Soweit der Verwaltungsträger berechtigt ist, Ermessen auszuüben, beschränkt sich die Rechtsaufsicht darauf, ob dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt wird. Unbestimmte Rechtsbegriffe legt der Verwaltungsträger grundsätzlich selbst aus, die Aufsichtsbehörde ist jedoch berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass der bei unbestimmten Rechtsbegriffen eingeräumte Beurteilungsspielraum nicht überschritten wird und damit die korrekte Anwendung sichergestellt ist.

 

Rz. 14

Bei der Fachaufsicht handelt es sich um eine Behördenaufsicht, die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit als mehrstufiger Verwaltungsvollzug ausgestaltet ist. Behördenintern wird Fachaufsicht durch die Fachvorgesetzten ausgeübt. Im mehrstufigen Verwaltungszug hat die vorgesetzte Verwaltungseinheit unbeschränkte Prüfkompetenzen gegenüber der nachgeordneten Verwaltungseinheit (die Regionaldirektionen gegenüber den Agenturen für Arbeit, die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Regionaldirektionen, aber auch gegenüber den Agenturen für Arbeit unmittelbar). Daraus erklärt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit intern steuern kann, inwieweit sie die verantwortliche Aufgabenerledigung dezentralisiert, also Kompetenzen einräumt und lediglich das rechtmäßige Handeln im Grunde systematisch überprüft. Wer die Aufsicht über den Verwaltungsträger führt, wird regelmäßig in den einschlägigen Gesetzen gere...

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