Rz. 66a

Abs. 7a a. F. ist aus den Beratungen des sog. Staatssekretärsausschusses in 2014 hervorgegangen, der über die Auswirkungen und Maßnahmen aufgrund der erhöhten Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland, insbesondere aus Bulgarien und Rumänien, beraten hatte. Die Erhöhung der Bundesbeteiligung um übergreifend 0,18 Prozentpunkte gegenüber den in Abs. 5 Satz 3 a. F. festgelegten Werten für 2014 betraf im Grundsatz alle Bundesländer gleichermaßen. Das wurde durch das Wort "jeweils" in Abs. 7a Satz 1 a. F. erreicht. Das Gesetz regelte damit aber nur einen Basiswert, der sich auf das Bundesgebiet bezieht und einem Umfang von 25 Mio. EUR entsprechen sollte.

 

Rz. 66b

Abs. 7a Satz 2 a. F. enthält eine Ermächtigung für das BMAS, länderspezifische Erhöhungen der Prozentpunktewerte zu verordnen. Dadurch wurde die Erhöhung der Bundesbeteiligung insgesamt nicht verändert. Länderspezifische Werte sollten jedoch der regionalen Entwicklung der Zuwanderung besonders Rechnung tragen.

 

Rz. 66c

Die Begünstigung umfasste in Prozentpunkten:

0,54 (Bremen),

0,37 (Hessen),

0,21 (Berlin),

0,32 (Rheinland-Pfalz),

0,22 (Hamburg),

0,38 (Baden-Württemberg),

0,16 (Nordrhein-Westfalen),

0,37 (Bayern),

0,12 (Niedersachsen).

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