0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) sind mit Wirkung zum 1.4.2011 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 geändert worden. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie ermöglicht eine Bewirtschaftung durch die gemeinsamen Einrichtungen und trägt damit zu dem Ziel bei, die Kompetenzen der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtungen zu erweitern. Vorgaben zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des kommunalen Trägers sind nicht vorgesehen, hier hat der Bund keine Regelungskompetenz.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 stellt die Regel auf, dass die Bundesagentur für Arbeit der gemeinsamen Einrichtung einen Mittelansatz aus den von ihr im Rahmen von § 46 bewirtschafteten Haushaltsmitteln des Bundes unter Abzug der von ihr zur Verfügung gestellten Ressourcen überträgt. Dies geschieht über die Agentur für Arbeit. Mit der Befugnis, Mittel des Bundes zu bewirtschaften, kann die gemeinsame Einrichtung innerhalb der durch den Bundeshaushaltsplan vorgegebenen Zweckbestimmung im Einzelfall über die Verwendung der Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen der ihr von der Bundesagentur für Arbeit zugeteilten Eingliederungs- und Verwaltungsmittel verfügen. Dabei hat sie die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu beachten. Dies gilt ebenso für die Veranlassung von Einnahmen. Die Mittel für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Verwaltungskosten werden als Gesamtbudget über die Agenturen für Arbeit verteilt. Da die Zahlbarmachung der Ausgaben und die Vereinnahmung von Beträgen weiterhin durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt, haben die gemeinsamen Einrichtungen die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel über die IT-gestützten Bewirtschaftungssysteme der Bundesagentur vorzunehmen.

 

Rz. 4

Abs. 2 verpflichtet den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, einen Beauftragten für den Haushalt (BfdH) zu bestellen. Dieser ist an allen Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Das gilt gleichermaßen für den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung im Rahmen des § 44d wie für die Trägerversammlung im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse nach § 44c. Damit soll sichergestellt werden, dass mit Haushaltsmitteln des Bundes nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und den relevanten bundeseinheitlichen Regelungen umgegangen wird. Der Beauftragte für den Haushalt der gemeinsamen Einrichtung ist nicht identisch mit dem Beauftragten für den Haushalt der Agentur für Arbeit, die Trägerin der gemeinsamen Einrichtung ist.

 

Rz. 5

Abs. 3 regelt den Widerruf der Übertragung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln auf die gemeinsame Einrichtung. Der Widerruf ist als Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit ausgestaltet, wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Sie hat dann insoweit keinen Ermessensspielraum mehr. Der Widerruf ist von 2 Voraussetzungen abhängig: Wiederholte oder erhebliche Verstöße der gemeinsamen Einrichtung bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einerseits und die objektive Erwartung andererseits, dass auch durch die Bestellung eines anderen BfdH keine Abhilfe zu erwarten ist. Das ist z. B. der Fall, wenn sich die Geschäftsführung oder Trägerversammlung nicht an die Hinweise des BfdH der gemeinsamen Einrichtung hält. Die Gesetzesbegründung zu § 44f führt dazu aus, dass ein Widerruf der Übertragung der Bewirtschaftung daher zum einen bei einem nicht nur einmaligen Verstoß gegen die dem BfdH obliegenden Verpflichtungen, namentlich bei der Ausführung des Haushaltsplanes (rechtzeitige und vollständige Erhebung von Einnahmen, Einhaltung des Rahmens der zugewiesenen Aufgaben, Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit – geregelt in der Bundeshaushaltsordnung –, der besonderen Regelungen des § 71a SGB IV und der Bewirtschaftungsregelungen des SGB II) zu erfolgen hat. Der Widerruf habe zum anderen schon bei einem einmaligen Verstoß zu erfolgen, wenn dieser erheblich ist. Erheblich sei der Verstoß dann, wenn der BfdH wichtige Haushaltsangelegenheiten nicht ordnungsgemäß ausführt, insbesondere bei der Anforderung und Rückgabe von Haushaltsmitteln, beim Erlass Ermessen lenkender Weisungen, bei der Gewährung von Zuwendungen, beim Abschluss und bei Änderung von Verträgen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben führen können. Insbesondere werde ein erheblicher Verstoß anzunehmen sein, wenn es zu einem finanziellen Schaden gekommen sei. Der Widerruf ist nur gestattet, wenn durch die Bestellung eines anderen Beauftragten für den Haushalt keine ...

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