Rz. 25

Abs. 5 sieht eine Rückübertragung der Bewirtschaftung auf die Bundesagentur für Arbeit, im konkreten Einzelfall auf die Agentur für Arbeit vor. Für den erforderlichen Beschluss durch die Trägerversammlung sind Besonderheiten nicht vorgesehen. Daher muss die Trägerversammlung dies mit der Mehrheit ihrer Stimmen beschließen. Eine Mehrheit kommt damit weder zustande, wenn nur der kommunale Träger eine Rückübertragung vornehmen will, noch, wenn nur die Agentur für Arbeit einen Beschlussantrag zur Rückübertragung stellt. Das entscheidende Stimmrecht des Vorsitzenden der Trägerversammlung gilt nicht.

 

Rz. 26

Wird die Bewirtschaftung der Bundesmittel auf die Bundesagentur für Arbeit zurückübertragen, muss die zuständige Agentur für Arbeit als mittelbewirtschaftende Stelle i. S. v. § 46 Abs. 2 Satz 1 einen BfdH für die Grundsicherung für Arbeitsuchende bestimmen, der sodann in gleicher Weise an Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung zu beteiligen ist wie in den Fällen des Abs. 1 und 2.

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