Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) mit Wirkung zum 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) sind mit Wirkung zum 1.4.2011 Abs. 1 neu gefasst und die Abs. 2 bis 5 geändert worden. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) mit Wirkung zum 5.4.2017 geändert.

Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes v. 9.6.2021 (BGBl. I S. 1614) mit Wirkung zum 15.6.2021 geändert.

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