Rz. 63

Luthe, Die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II, SGb 2012 S. 131.

 

Rz. 64

Es fehlte bis zum 31.12.2010 an einer Rechtsgrundlage (jetzt § 44b Abs. 4) dafür, die Aufgabe des Forderungseinzuges von der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F. auf die Bundesagentur für Arbeit zu übertragen. Demnach war die Bundesagentur für Arbeit sachlich nicht zuständig und durfte auch nicht mit Verwaltungsakt Mahngebühren festsetzen und erheben:

BSG, Urteil v. 26.5.2011, B 14 AS 54/10 R.

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