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Nach einem Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge v. 1.11.2012 (NDV 2013 S. 45) zur Frage, ob in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b a. F. vereinbarte Erstattungsansprüche der Ausschlussfrist unterliegen (§ 111 SGB X) und welche sonstigen Fristen unter den Trägern gelten, sind weder § 111 SGB X noch § 113 SGB X anwendbar. Es gelten danach die Fristen analog §§ 194 ff. BGB mit 3-jähriger Verjährungsfrist, sofern keine vorrangigen sozialrechtlichen Regelungen greifen. Ausgangspunkt der Frage war eine Vereinbarung über eine Erstattung in einem abrechnungstäglichen Lastschriftverfahren, das aufgrund von technischen Mängeln der informationstechnischen Einrichtungen von 2005 bis 2009 nur unzureichend funktionierte.

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