Rz. 57

Die in Abs. 6 geregelte Informations- bzw. Mitteilungspflicht der Träger ist umfassend für alle Konstellationen mit Einfluss auf die Leistungsberechtigung. Die Verpflichtung trifft gleichermaßen die Agenturen für Arbeit wie auch die kommunalen Träger. Sie ist gegenüber der gemeinsamen Einrichtung zu erfüllen. Ausgangspunkt für Mitteilungen nach Abs. 6 sind alle Tatsachen und Feststellungen. Dabei handelt es sich letztlich um objektivierbare Mitteilungsinhalte, also nicht Vermutungen und Spekulationen, aber auch nicht nur solche Informationen, die durch Beweis abgesichert sind. Bei Tatsachen handelt es sich um Fakten, bei Feststellungen um aufgenommene Informationen und Sachverhalte.

 

Rz. 58

Die Mitteilungspflicht besteht nur, soweit die Leistungsträger Kenntnis von Tatsachen und Feststellungen erhalten und soweit die Informationen für die Leistungen erforderlich sind. Kenntnis von Feststellungen besteht insbesondere auch, wenn die Träger eigene Feststellungen treffen. Erforderlich sind Kenntnisse für Leistungen dann, wenn sie sich auf die Bewilligung oder Änderung von Leistungen auswirken können, weil sie z. B. die Anspruchsvoraussetzungen oder den Umfang der Leistung betreffen, auch wenn es sich um indirekte Faktoren wie Einkommen und Vermögen handelt und die gemeinsame Einrichtung die Informationen nicht selbst auf einfache Weise gewinnen kann, dieser also kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Davon wird regelmäßig ausgegangen werden können, wenn die gemeinsame Einrichtung nicht schon Kenntnis von der Tatsache oder der Feststellung hat. Abs. 6 schließt die Feststellungen eines Trägers zur Höhe der eigenen Leistung ein, wenn der andere Träger sie für die Errechnung seiner Leistung benötigt. Auch dann sind der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Informationen zuzuleiten.

 

Rz. 59

Abs. 6 enthält auch eine Marktkomponente. Das Jobcenter kann daraus alle Informationen der Träger der gemeinsamen Einrichtung verlangen, die es zu seiner Aufgabenerledigung benötigt, z. B. auch, soweit arbeitsmarktpolitische Maßnahmen betroffen sind.

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