Rz. 35

Abs. 2 Satz 1 enthält im Kern die Konstitution der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger. Die Trägerversammlung i. S. v. § 44c ist nach dem gesetzgeberischen Konzept zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingerichtet, denn dazu bedarf es einer gemeinsamen Einrichtung. Es blieb den Trägern unbenommen, schon 2010 Beschlüsse zur damaligen Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F. zu fassen und Absichtserklärungen zur gemeinsamen Einrichtung abzugeben, als Trägerversammlung konnten sie jedoch die gemeinsame Einrichtung nicht beschließen, wohl aber als die beiden relevanten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

 

Rz. 36

Die Bestimmung des Standortes ist eine zwingende Voraussetzung für die gemeinsame Einrichtung, denn ohne einen Standort kann sie nicht wirklich existent für betroffene Menschen sein. In aller Regel wurde der Standort der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F. übernommen, also bestätigt worden sein, auch ein solcher Beschluss ist i. S. d. Abs. 2 Satz 1 gültig. Zu den konstituierenden Beschlüssen gehört ferner ein Minimum an Organisation, die der gemeinsamen Einrichtung einen regulären Dienstbetrieb ermöglicht, die dafür notwendigen Vereinbarungen können auch ohne eine Trägerversammlung durch die Träger vereinbart werden. Auch dafür genügte es zum 1.1.2011, sich auf die Fortsetzung der bis Ende 2010 praktizierten Organisation zu einigen.

 

Rz. 37

Die Berücksichtigung der Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur betrifft die örtlichen bzw. regionalen Rahmenbedingungen für die gemeinsame Einrichtung und hat z. B. Einfluss auf die Organisation des Zuganges zur gemeinsamen Einrichtung im Zuständigkeitsgebiet, also die Ausstattung mit Niederlassungen, oder die Vertretung der Träger in der Trägerversammlung, z. B. im Hinblick auf die Anzahl oder Größe beteiligter Gemeinden und Gemeindeverbände.

 

Rz. 38

Abs. 2 Satz 3 erlaubt auch die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung. Das kann der Fall sein, wenn auf dem Gebiet eines kommunalen Trägers mehrere gemeinsame Einrichtungen existieren, weil der kommunale Träger keine Zulassung nach § 6a erhalten und zuvor die Aufgaben nicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 getrennt von der Agentur für Arbeit wahrgenommen hat. Dann waren zum 1.1.2011 ggf. gemeinsame Einrichtungen zu bilden, die durchaus aus vorherigen Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. hervorgegangen sein können. Die Regelung lässt es aber auch zu, abweichend von Abs. 1 Satz 1 mehrere gemeinsame Einrichtungen, die sich über das Gebiet eines kommunalen Trägers hinaus erstrecken, zu einer gemeinsamen Einrichtung zusammenzulegen. Damit kann lokalen Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob auch mehrere Agenturen für Arbeit daran beteiligt sind. Diese müssen zwar alle der Zusammenlegung zustimmen, die eigentliche Relevanz betrifft jedoch die verschiedenen kommunalen Gebiete. Für die Besetzung der Trägerversammlung steht den Trägern offen, diese angemessen zu vergrößern. Die Größe der gemeinsamen Einrichtungen stellt ein zentrales Problem für die Aufgabenerledigung dar, weil für die Erledigung spezifischer Teilaufgaben jeweils nur wenig Personal zur Verfügung steht. Nicht selten kann die Aufgabe bei Urlaub oder Krankheit des zuständigen Mitarbeiters nicht bedient werden, weil das fachliche Wissen nicht vorgehalten werden kann. Für solche Fälle bieten sich Verbundlösungen von Jobcentern an, für die bislang jedoch keine Rechtsgrundlage im SGB II geschaffen worden ist.

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