Rz. 57

Entscheidet die Agentur für Arbeit im Widerspruchsverfahren, dass Erwerbsfähigkeit nicht besteht, regelt § 44a auch die Abwicklung von Erstattungsansprüchen. In Abs. 3 legt die Vorschrift fest, welche Ansprüche die Leistungsträger je nach der Entscheidung der Einigungsstelle untereinander haben. Dazu wird auf die Regelungen des § 103 SGB X Bezug genommen, der Ansprüche des Leistungsträgers regelt, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist.

 

Rz. 58

Abs. 3 regelt die Erstattungsansprüche in Fällen, in denen die Leistungen nach Abs. 1 Satz 3 nach dem SGB II allein deshalb zu Unrecht erbracht worden sind, weil nach der Entscheidung der Agentur für Arbeit Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt bzw. vorgelegen haben. Andernfalls wären die Leistungen nach Abs. 1 Satz 3 rechtmäßig erbracht und auch für die Zukunft weiter zu gewähren, die Erstattungsfrage stellte sich nicht. Der Rechtsweg gegen die Widerspruchsentscheidung der Agentur für Arbeit dürfte als Feststellungsklage oder als eine mit einer Aufsichtsklage kombinierte Klage offenstehen. Allerdings müsste dann allein die Agentur für Arbeit das Ergebnis des Feststellungsverfahrens umsetzen, ohne über eine eigene Handlungsoption zu verfügen. Maßgebend sind also Gesichtspunkte, die sich auf die vernünftige Berücksichtigung vorliegender gültiger Stellungnahmen beziehen. Erstattungsansprüche stehen der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger zu, wenn sie Leistungen nach Abs. 1 Satz 7 erbracht haben. Voraussetzung ist dafür, dass dem Leistungsberechtigten (und seiner Bedarfsgemeinschaft) eine andere Leistung, wenn auch nicht zwingend zur Sicherung des Lebensunterhalts, erbracht wird. Die Erstattungsansprüche richten sich nach § 103 SGB X. Das ist zutreffend, weil die Leistungsverpflichtung nach Abs. 1 Satz 3 aufgrund der Entscheidung der Agentur für Arbeit im Widerspruchsverfahren nachträglich entfallen ist.

 

Rz. 59

Erstattungspflichtig ist der nunmehr zuständige Leistungsträger im Umfang nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften. Damit ist klargestellt, dass der nunmehr zuständige Leistungsträger aufgrund der Regelung des Abs. 1 Satz 7 keine höheren Beträge erstatten muss, als er ohne das Einigungsstellenverfahren in eigener Zuständigkeit von vornherein erbracht hätte. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn der Leistungsträger bereits selbst mit befreiender Wirkung geleistet hat, weil er von der Leistung der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger keine Kenntnis hatte.

 

Rz. 60

§ 103 Abs. 3 SGB X bestimmt, dass Erstattungsansprüche gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV (bis 31.12.2023: der Kriegsopferfürsorge) und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab bestehen, von dem ihnen bekannt geworden ist, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Diesen Zeitpunkt fingiert Abs. 3 Satz 2 auf den Tag des Widerspruchs gegen die Feststellungen der gemeinsamen Einrichtung. Für die Zeit vor dem Widerspruch besteht also kein Erstattungsanspruch. Dies eröffnet den Trägern einen Handlungsspielraum, bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem der Widerspruch eingelegt (werden) wird.

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