Rz. 12

Ist eine durch Verwaltungsakt (Kemper, in: Eicher/Luik, SGB II, § 44 Rz. 4) zu treffende Entscheidung im Verfahren nach § 44 noch nicht ergangen, ist insoweit für eine gerichtliche Überprüfung kein Raum (BSG, Urteil v. 25.4.2018, B 14 AS 15/17 R). Gegen die Ablehnung des Erlasses der Ansprüche kann Widerspruch und Klage eingereicht werden (Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 44 Rz. 14), die allerdings nur dann erfolgreich sind, wenn eine Ermessensfehlentscheidung des Leistungsträgers vorliegt. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ist gegeben (Conradis, in: Münder, SGB II, § 44 Rz. 10). Dies gilt auch dann, wenn der Erlass einer zivilrechtlichen Forderung in Rede steht (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 44 Rz. 11).

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