Rz. 1

Die Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36-44 SGB II) mit Art 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt worden. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl I. S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist Abs. 2 Satz 2 eingefügt und Satz 4 neu gefasst worden sowie Abs. 5 redaktionell angepasst worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl I. S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden. Dabei sind in Abs. 1 eine redaktionelle Korrektur des Verweises auf den neu gefassten § 12 vorgenommen und Abs. 2 Satz 4 ergänzt worden. Die ebenfalls mit dem Bürgergeld-Gesetz in Abs. 2 Satz 1 geänderte Prozentzahl von "10" auf "5" tritt zum 1.7.2023 in Kraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge