Rz. 14

Nach Abs. 4 Satz 1 kann der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Abs. 4 Satz 1 enthält ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB (allg. Meinung, vgl. Merten, in: BeckOK, SGB II, § 42 Rz. 26). Gegen eine Abtretung des Anspruchs auf Sicherung zum Lebensunterhalt kann der Leistungsberechtigte nach § 766 ZPO vorgehen.

 

Rz. 15

Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Abs. 2 SGB I bleiben unberührt, d. h., diese Abtretungen und Übertragungen sind weiterhin möglich. Danach können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden

  1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder
  2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

Bei dem Tatbestandsmerkmal "wohlverstandenes Interesse des Berechtigten" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil v. 6.4.2000, B 11 AL 47/99). Ein "wohlverstandenes Interesse des Berechtigten" liegt vor, wenn ein gleichwertiger Vorteil zugunsten des Leistungsberechtigten besteht (BSG, Urteil v. 6.4.2000, B 11 AL 47/99).

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