Rz. 2

§ 42 betrifft alle denkbaren Geldleistungen des SGB II. Neben dem Alg II fallen auch die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Mehrbedarfe sowie das Sozialgeld hierunter. Auch Leistungen der Bildung und Teilhabe unterfallen § 42. Gleiches gilt für alle Geldleistungen zur Eingliederung nach den §§ 16 ff. (Greiser, in: Eicher/Luik, SGB II, § 42 Rz. 15).

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