Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. § 42 ist im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 geändert worden. Die Änderung betraf Satz 3 und war lediglich redaktioneller Natur ("Leistungsberechtigte" statt "Berechtigte"). Danach ist die Vorschrift durch das "Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)" v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 610) mit Wirkung zum 9.4.2013 in Satz 1 geändert worden. Diese Änderung war aufgrund Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 260/2012 (Zugänglichkeit von Zahlungen) erforderlich. Danach ist sicherzustellen, dass ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Gleiches gilt für den Zahlungsempfänger hinsichtlich der Annahme von Überweisungen und Verwendung von Lastschriften. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 2718) mit Wirkung zum 1.8.2016 völlig neu gefasst worden. Dabei ist u. a. § 41 Abs. 1 Satz 4 a. F. in Abs. 1 überführt worden. Abs. 3 entspricht dem § 42 a. F. Gänzlich neu geschaffen wurde Abs. 2, in dem die Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung eröffnet wurde. Mit Art. 3 des 7. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.12.2021 aufgehoben. Hintergrund dieser Aufhebung ist die Neufassung der für alle Sozialgesetzbücher grundsätzlich geltenden Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen in § 47 Abs. 1 SGB I, der der bisherigen Regelung in § 42 Abs. 3 SGB II entspricht. Eine spezialgesetzliche Regelung im SGB II war somit nicht mehr erforderlich (BR-Drs. 2/20 S. 91).

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