Rz. 7

Abs. 2 ist zum 1.1.2011 völlig neu gefasst worden. Die bisherige Regelung, wonach Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und danach aufzurunden waren, war nach Auffassung des Gesetzgebers mit Unklarheiten behaftet. Die Rundungsregelungen waren deshalb entbehrlich. Aktuell werden nur noch die Regelbedarfe bei ihrer Ermittlung oder Fortschreibung gerundet werden, so die Gesetzesbegründung. Nach der Neuregelung gilt: Berechnungen werden auf 2 Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht Abweichendes bestimmt ist. Die in der Gesetzesbegründung beschriebene Beschränkung auf die Berechnung der Regelbedarfe findet im Gesetzestext keinen Niederschlag. Wenngleich der Gesetzgeber in der Begründung zu Abs. 2 die alte Rundungsregelung deshalb kritisiert hat, weil dort unklar blieb, ob die Rundungsregelungen auch für Zwischenergebnisse gelten, so besteht diese Unklarheit auch nach dem neuen Gesetzestext.

 

Rz. 8

Die Rundungsregelung des Abs. 2 gilt als allgemeine Berechnungsregel auch für Zwischenergebnisse (allg. Meinung: Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41 Rz. 17 m. w. N.; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41 Rz. 13; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41 Rz. 27 m. w. N.). Dies gilt auch für die Berechnung der Kosten der Unterkunft (Löcken a. a. O., Rz. 17) sowie alle sonstige Geldleistungen des SGB II (so Kallert, a. a. O., Rz. 28 mit Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift).

 

Rz. 9

Völlig misslungen und kaum nachzuvollziehen ist der neue Abs. 2 Satz 2. Danach wird bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde. Diese Regelung ist aus sich heraus nicht verständlich. Es ist bereits gedanklich ausgeschlossen, dass sich an eine "letzte" Dezimalstelle eine folgende anschließt. Für eine Klage, die allein die Verletzung von Rundungsregelungen bemängelt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Eine solche Klage kann ohne weitere Sachprüfung abgewiesen werden (BSG, Urteil v. 12.7.2012, B 14 AS 35/12 R; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41 Rz. 9 m. w. N.).

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