Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) zum 1.8.2006 geändert und Abs. 1 Satz 5 angefügt worden. § 41 ist im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 der Satz 4 entfallen, der regelte, dass Leistungen nach § 24a jeweils zum 1. August des Jahres erbracht werden. Da § 24a zum 1.1.2011 entfallen ist, konnte die entsprechende Bezugnahme in Satz 4 ebenfalls entfallen. Durch den Wegfall von Abs. 1 Satz 4 wurde Satz 5 zu Satz 4. Neu gefasst wurde die Ab- und Aufrundungsregelung in Abs. 2. Nach der Neufassung werden Berechnungen auf 2 Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht Abweichendes bestimmt ist, Abs. 2 Satz 1. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde anschließend durch Art. 1 Nr. 35 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert. Dabei wurde Abs. 1 Satz 4 und 5 gestrichen und die Regelungen zum Bewilligungszeitraum in den neuen Abs. 3 überführt. Dort ist jetzt ein Bewilligungszeitraum von einem Jahr (vorher: 6 Monate) fixiert, der in den Fällen des Abs. 3 Satz 2 auf 6 Monate verkürzt werden kann. Die vormals in § 41 Abs. 1 Satz 4 enthaltene Regelung, wonach die Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden, ist in § 42 Abs. 1 überführt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 3 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) mit Wirkung zum 1.7.2019 geändert und dabei Satz 4 in Abs. 3 angefügt worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge