Rz. 14c

Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 (Bagatellgrenze von 50,00 EUR) sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Auch diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Ziel ist die sofortige abschließende Bearbeitung des Vorgangs in den Jobcentern. Deshalb findet keine Aufsummierung mit Beträgen von unter 50,00 EUR aus vorherigen Prüfungen statt. Liegen jedoch zum Zeitpunkt der Prüfung mehrere zu prüfende Änderungssachverhalte vor, sind die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbeträge und Erstattungsforderungen in Summe zu betrachten. Da die Fallgestaltungen, die zur Aufhebung und Erstattung führen können, sehr vielschichtig sind, ist die Regelung auf alle Sachverhalte und verschuldensunabhängig anzuwenden, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3873 S. 95).

 

Rz. 14d

Nach Abs. 1 Satz 5 gelten die Sätze 3 und 4 in den Fällen des § 50 Abs. 2 SGB X entsprechend. § 50 Abs. 2 SGB X betrifft Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind. Sind diese zu Unrecht erbracht worden, sind diese nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu erstatten. Von Satz 5 sind in erster Linie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemeint. Danach ist von einer Aufhebung für die Vergangenheit abzusehen, soweit die Erstattungsforderung weniger als 50,00 EUR je Leistungsberechtigten betragen würden. Eine Betrachtung je Bedarfsgemeinschaft erfolgt in diesen Fällen nicht (BT-Drs. 20/3873 S. 95).

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