Rz. 8

Die Beweiserhebung kann formlos erfolgen. Beweismittel ist die Auskunft und die Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auskünfte können vom Träger eingeholt werden, soweit sie nach pflichtgemäßem Ermessen für die Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann auch Zeugen vernehmen oder von ihnen eine schriftliche Stellungnahme einholen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

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