Rz. 7

Nach § 20 SGB X gilt der sog. Amtsermittlungsgrundsatz, d. h., der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Wie der Träger den Sachverhalt ermittelt, bestimmt er selbst. Er ist nicht an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Nach § 20 Abs. 3 SGB X ist der Träger verpflichtet, Erklärungen und Anträge entgegenzunehmen und zu dokumentieren. Im Gegensatz zum bisherigen Sozialhilferecht genügt allerdings die bloße Kenntnis der Träger von der Hilfebedürftigkeit des Berechtigten nicht; vielmehr ist nach § 37 SGB II ein entsprechender Antrag des Hilfebedürftigen für die Leistungsgewährung erforderlich.

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