Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Die Vorschrift ist durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 neu gefasst worden. In seiner bis dahin geltenden Fassung sah die Vorschrift vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder den Übergang des Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung hat. Mit der Neufassung von § 39 wurden die Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, deutlicher herausgestellt. Die Vorschrift ist in der Folge im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 geändert worden. Die Änderungen betreffen die Nr. 1 und die Nr. 3. Nr. 1 ist derart ergänzt worden, dass auch der Widerspruch und die Klage gegen einen die Pflichtverletzung und die Minderung des Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt nach § 31b Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung haben. Die Änderung in Nr. 3 ist rein redaktioneller Natur (Einfügung der Worte "aufgefordert wird"). Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei wurde die bisherige Nr. 2 gestrichen und in Nr. 1 das Wort "entzieht" eingefügt.

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