Rz. 36q

Die Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung sind erst im Zuge der Ausschussberatungen zum 9. SGB II-ÄndG als Neufassung des Abs. 2a a. F. in das Gesetz aufgenommen worden. Sie nehmen i. d. F. des Abs. 4 seit dem 1.1.2023 Bezug auf die §§ 44 bis 44a, 45a AufenthG sowie § 9 BVFG.

In Abs. 4 Satz 1 ist die vorrangige Teilnahme an einem Integrationskurs bzw. einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgenommen worden. Im Falle vorhandener Sprachdefizite (Integrationskurs) bzw. unzureichender notwendiger berufsbezogener Sprachkenntnisse und Teilnahmeberechtigung (berufsbezogene Deutschsprachförderung) ist die Teilnahme nach Abs. 4 Satz 3 i. d. R. für eine dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich (§§ 43, 45a AufenthG).

Bei diesen Änderungen in Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie in Satz 3 handelt es sich nach der Gesetzesbegründung um Folgeänderungen aus der Neuregelung der §§ 15 und 15a n. F. Eine Absprache oder Aufforderung zur Teilnahme erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 n. F. oder § 15a Abs. 4 Satz 1 n. F. Bis zum Inkrafttreten der §§ 15 und 15a am 1.7.2023 bzw. dem darauf folgenden Abschluss eines Kooperationsplans im 2. Halbjahr 2023, längstens aber bis zum Ablauf des 31.12.2023, soll nach der Gesetzesbegründung § 15 a. F. entsprechend gelten.

Die Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) können Ausländer haben, die entweder erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

  • zu Erwerbszwecken als qualifizierte Fachkraft oder durch selbständige Tätigkeit nach den §§ 18a bis 18d, 19c, 21 AufenthG,
  • zum Familiennachzug zu einem deutschen Staatsbürger, dem Ehegatten, als Kind zu den Eltern, als Eltern zum minderjährigen Kind ohne personenberechtigtem Elternteil im Bundesgebiet oder zu einem Ausländer mit Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis-EU, Aufenthaltserlaubnis oder Blauer Karte EU und ausreichendem Wohnraum (§§ 28 bis 30, 32, 36, 36a AufenthG),
  • aus humanitären Gründen als Asylberechtigter, Flüchtling, Person mit subsidiärem Schutz, Opfer einer Straftat für die Zeit nach dem Strafverfahren, als geduldete Ausländer bei nachhaltiger Integration (§ 25 Abs. 1, 2, 4a Satz 3, § 25b AufenthG) oder
  • aufgrund der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem Mitgliedstaat der EU (§ 38a AufenthG)

erhalten haben oder

  • denen ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG (Aufnahmezusage auf Anordnung des Bundesministeriums des Inneren, Resettlement-Flüchtlinge) erteilt wurde.
 

Rz. 36r

Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Personen, die nachweisen, dass sie für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügen. Voraussetzung ist ferner, dass sich die Aufenthaltsberechtigten mindestens 5 Jahre rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates der EU aufgehalten haben, meist als Student, zur Berufsausbildung, Au-Pair-Arbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer, aber auch als noch nicht anerkannter Flüchtling oder Person mit noch nicht anerkanntem subsidiärem Schutz (vgl. auch Richtlinie 2003/109/EG).

Der Teilnahmeanspruch setzt in diesen Fällen einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet voraus, der dann gegeben ist, wenn die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt wurde oder der Ausländer seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Anspruch bezieht sich nur auf eine einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs. Dem Anspruch stehen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und die Aufnahme einer schulischen Ausbildung bzw. Fortsetzung der bisherigen Schullaufbahn durch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene entgegen (§ 44 Abs. 3 AufenthG).

 

Rz. 36s

Die Verpflichtung zur Teilnahme eines Ausländers an einem Integrationskurs regelt § 44a AufenthG. Sie betrifft von vornherein nur Ausländer, die nach § 44 AufenthG bereits teilnahmeberechtigt sind, sich aber nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können oder in Fällen des § 23 Abs. 2 AuslG (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis aufgrund einer Aufnahmezusage aufgrund besonders gelagerter politischer Interessen), des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug des ausländischen Ehegatten zum deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet) oder des § 30 AufenthG (Familiennachzug des Ehegatten eines Ausländers) nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs entsteht aber auch, wenn der Ausländer Leistungen nach dem SGB II bezieht und seine Teilnahme an einem Integrationskurs der Aufforderung durch den Grundsicherungsträger nach § 15 Abs. 5 entspricht (ab 1.7.2023, § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) ...

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