Rz. 109

Zuständiger Leistungsträger für die Leistungen nach § 28 sind die kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Demnach werden die Leistungen durch die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a oder durch die nach § 44b gebildeten gemeinsamen Einrichtungen des kommunalen Trägers und der Agentur für Arbeit in den Jobcentern erbracht. Übertragen die Bundesländer die Erbringung der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b BKGG (Empfänger von Kinderzuschlag oder Wohngeld) ebenfalls auf die Kommunen, können von dort aus die Leistungen aus einer Hand an alle Leistungsberechtigten gewährt werden, denn die Kommunen sind ja auch zuständig für die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB XII. Zu den Kosten für einen Schulbegleiter als Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe vgl. BSG, Urteil v. 9.12.2016, B 8 SO 8/15 R.

 

Rz. 110

In der Verwaltungspraxis wird sich bei dieser Sachlage wohl nicht die Frage stellen, ob die Jobcenter für die Kommunen die Leistungserbringung nach § 6b BKGG übernehmen. Ein solches Vorgehen liegt nicht nahe, weil bei den Kommunen in jedem Fall die Berechtigten nach dem SGB XII verblieben. Den gemeinsamen Einrichtungen könnte die Aufgabe auch nur übertragen werden, wenn die Trägerversammlung dem zustimmen würde. Dort sind die kommunalen Träger und die Agenturen für Arbeit zu gleichen Teilen stimmberechtigt. Über eine Aufgabenübernahme wäre nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 zu entscheiden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit der Trägerversammlung, also der Zustimmung sowohl des kommunalen Trägers wie auch der Agentur für Arbeit. Da es um eine Entscheidung über eine Aufgabenübertragung geht, kommt der Stimme des Vorsitzenden der Trägerversammlung kein entscheidendes Stimmrecht zu, es müssen also tatsächlich beide Träger zustimmen.

 

Rz. 111

Zu diskutieren wäre, ob die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen die Erbringung der Bildungs- und Teilhabeleistungen durch Beschluss der Trägerversammlung nicht auf die kommunalen Träger zurückübertragen wollen. Eine solche Rückübertragung auf die Agenturen für Arbeit hat teilweise in Bezug auf die Ausbildungsvermittlung stattgefunden (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1). Dann könnten die kommunalen Träger diese Aufgaben außerhalb der Jobcenter organisieren und wahrnehmen. Dadurch würden die Jobcenter angesichts der schon bestehenden hohen Belastung und der vergleichsweise geringen Erfahrung mit der Erbringung von Bildungs- und Teilhabeleistungen nicht noch mit zusätzlichen Aufgaben belastet. Die Kommunen könnten die Aufgabe z. B. bei der Jugendhilfe ansiedeln. Die Verantwortung durch die Leistungsträgerschaft würde sich dann auch stärker durch eigenständige Durchführung sichtbar machen lassen, auch Erfolg und Misserfolg könnten eindeutiger zugeordnet werden. Die Kommunen könnten zudem eine eigene Informationstechnik einsetzen, und die Software der gemeinsamen Einrichtungen würde nicht zusätzlich belastet.

 

Rz. 112

Umgekehrt entstünde eine zusätzliche Schnittstelle zwischen gemeinsamer Einrichtung und kommunalem Träger, auch in Bezug auf in jedem Fall bei der Bundesagentur für Arbeit verbleibenden Aufgaben (Statistik) und die Datenqualität. Von Relevanz wäre sicherlich auch der Preis für die Aufgabenübernahme durch die Kommune im Verhältnis insbesondere zu den Kosten für die Bereitstellung der Informationstechnik durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 50 Abs. 3. Aufgrund der Sachnähe der Kommunen und der vorhandenen Erfahrungen sollte diese Rückübertragungsfrage in den Trägerversammlungen sachlich diskutiert werden.

 

Rz. 112a

Auch eine Rückübertragung auf die Kommunen löst das Problem nicht, dass Schulen und Kindertagesstätten nicht über Konten verfügen (dürfen), auf die eine Direktzahlung der Leistungen für Schulausflüge oder Klassenfahrten erfolgen könnte. Schulen gehören im Regelfall nicht zum Kreis der Berechtigten, die Zahlungen annehmen oder leisten dürfen. Es obliegt den Ländern, Möglichkeiten einer eigenverantwortlichen Finanzverwaltung der Schulen zu schaffen. Entbürokratisierend dürfte insbesondere wirken, die Leistungserbringung jedenfalls an Schüler auf die Schulen zu verlagern, ohne Leistungsträger zwischenzuschalten.

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