Rz. 47

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Aufwendungen für Schulausflüge als Bedarf für die Bildung von Schülern und Abs. 2 Satz 2 für Kinder in einer Tageseinrichtung bzw. bei Kindertagespflege. Im Rahmen des Abs. 2 Satz 2 gilt der Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht. Bei den Ausflügen handelt es sich regelmäßig um eintägige Ausflüge. Darin liegt auch die Unterscheidung zur mehrtägigen Klassenfahrt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Pädagogische Ziele sind vom Jobcenter nicht zu prüfen oder zu überprüfen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist ein Betrag in Höhe von 3,00 EUR monatlich anzusetzen (vgl. § 5a Nr. 1 Bürgergeld-V). Dies stellt den durchschnittlichen Bedarf für einen Schulausflug dar. Er gilt in gleicher Weise für den Ausflug einer Tageseinrichtung. Bezogen auf einen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten können daher 18,00 EUR als Bedarf angesetzt werden. Der Bedarfssatz darf auch bei mehrtägigen Ausflügen von Tageseinrichtungen angesetzt werden, weil Abs. 2 Satz 2 auch insoweit auf eine entsprechende Anwendung des Abs. 2 Satz 1 verweist. Dadurch wird allein die Berechnung der Hilfebedürftigkeit erleichtert. Anzuerkennen sind demgegenüber die tatsächlichen Aufwendungen. § 5a Bürgergeld-V gilt nur für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit dem Grunde nach. Die Beträge sind nicht unabhängig vom tatsächlichen Bedarf quasi automatisch anzuerkennen.

 

Rz. 48

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sieht für den Fall, dass Hilfebedürftigkeit gegeben ist, die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen vor, die durch den Ausflug entstehen. Das bezieht sich zunächst auf die Aufwendungen, die durch den Ausflug unmittelbar entstehen. Darunter fallen typischerweise Fahrkosten und Eintrittsgelder, etwa für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eines gecharterten Busses sowie Aufwendungen für den Eintritt in einen Zoo oder eine Sehenswürdigkeit sowie Leihgebühren, nicht jedoch Taschengelder für zusätzliche Ausgaben. Eine Verrechnung von Eintrittsgeldern im Rahmen von Schulausflügen und Klassenfahrten mit Leistungen nach Abs. 7 ist nicht zulässig. Andere Aufwendungen für den Lebensunterhalt während des Ausfluges müssen aus den Leistungen für den Regelbedarf bestritten werden (bezogen auf Taschengeld bestätigt durch SG Saarbrücken, Beschluss v. 16.1.2012, S 12 AS 6/12 ER). Zwischenzeitliche Spitzen müssten bei einer pauschalierten Leistung über die Dauer ausgeglichen werden. Zum anderen beziehen sich die tatsächlichen Aufwendungen auf die Summe der unmittelbar durch den Ausflug entstehenden Aufwendungen. Sie sind unabhängig von der Höhe und unabhängig von dem der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zugrunde gelegten Betrag zu vergüten. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum ausgegeben werden. Auf die Anzahl der Ausflüge kommt es im Rahmen des Abs. 2 Nr. 1 nicht an.

 

Rz. 48a

Eine Schulabschlussfeier kann nicht als Schulausflug nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verstanden werden. Unabhängig davon, ob die Feier auf dem Schulgelände stattfindet oder nicht, besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 7.6.2022, L 19 AS 342/22). Schon der Wortlaut "Schulausflug" lässt darauf schließen, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handeln muss, deren Zweck gerade die Ortsveränderung zur Freizeitgestaltung ist, denn der Begriff "Ausflug" beschreibt eine Wanderung oder Spazierfahrt. Demgegenüber steht bei einer "Feier" als festliche Veranstaltung anlässlich eines bedeutenden Ereignisses oder eines Gedenktages das würdige Begehen des besonderen Ereignisses im Vordergrund, unabhängig davon, ob die Feier im Schulgebäude oder außerhalb stattfindet. So wie eine mehrtägige Klassenfahrt innerhalb des Schulgebäudes nicht denkbar ist, kommt eine Subsumtion unter den Begriff des Schulausflugs nicht in Betracht, wenn es für eine Veranstaltung beliebig ist und ggf. von Zufällen und praktischen Erwägungen abhängt, ob sie im Schulgebäude oder außerhalb des Schulgebäudes durchgeführt wird, wie es bei einer Schulabschlussfeier der Fall ist.

 

Rz. 48b

Eine in dem Schulgebäude oder auf dem Schulgelände stattfindende Projektveranstaltung ist kein Schulausflug. Schon vom Wortlaut her ist ein auf dem Schulgelände der von dem Schüler besuchten Grundschule stattfindendes Zirkusprojekt nicht von der Anspruchsgrundlage umfasst. Es handelt sich dabei weder um einen Ausflug noch um eine Klassenfahrt, vielmehr finden alle Bestandteile des Projektes auf dem Schulgelände statt. Die Teilnahme an dem Zirkusprojekt, in dem die Kinder gemeinsam für Vorführungen proben und diese letztlich einem Publikum präsentieren, dient zweifellos der Entwicklung und Entfaltung ihrer Fähigkeiten und der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Das Fernbleiben von dieser schulischen Gemeinschaftsveranstaltung könnte einem Kind das Gefühl des Ausschlusses von der Gemeinschaft vermitteln und es in seiner Entwicklungsphase negativ prägen. Unter diesem Blickwinkel macht es keinen Unterschie...

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