Rz. 48

Der Zuschuss nach Abs. 1 Satz 1 und 2 ist unterschiedlich hoch. Im Fall der privaten Krankenversicherung darf der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt (und in allen Varianten mit Selbstbehalt) den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1.1.2017 übersteigen. Das Gesetz enthält keine entsprechende Begrenzung für den Zuschuss (mehr).

 

Rz. 49

Die frühere Lücke zum Bedarf für Beiträge zur privaten Krankenversicherung zum halben Basistarif besteht nicht mehr. Diese Lücke war schon durch die Rechtsprechung des BSG geschlossen worden (BSG, Urteil v. 18.1.2011, B 4 AS 108/10 R). Dem Gesetzgeber wurde in diesem Kommentar frühzeitig angeraten, das Urteil auch bei § 26 einzupflegen. Der 14. Senat des BSG hatte sich der Rechtsprechung des 4. Senates angeschlossen (BSG, Urteil v. 16.10.2012, B 14 AS 11/12 R). Zur Übernahme einer vollen Prämie für die abgeschlossene Versicherung fehlt es allerdings auch für den Fall an einer Rechtsgrundlage, dass der Leistungsberechtigte nicht mehr in die früher zugrunde liegenden Tarife zurückkehren kann. Der Wechsel in den Basistarif ist jederzeit zumutbar. Der Basistarif enthält ähnliche Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung. Der Versicherte muss in Kauf nehmen, dass er im Falle einer Rückkehr zum früheren Tarif dort als Neukunde behandelt wird und insbesondere die Altersrückstellungen verloren hat. Bestimmte Risiken können dann möglicherweise nicht mehr versichert werden.

 

Rz. 50

Der 4. Senat des BSG ist davon ausgegangen, dass der Wortlaut der Vorschrift in früherer Fassung zwar eindeutig war, der betroffene Leistungsberechtigte aber sich gegenüber seinem privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht darauf berufen konnte, dass er nur in begrenztem Umfang einen Beitragszuschuss erhält. Er schuldete den "vollen" Beitrag. Darin sah das BSG eine gesetzesimmanente Regelungslücke i. S. einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften, die sich im Wege der historischen und teleologischen Auslegung der Gesetzesmaterialien zu § 26 ergab. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit den gesetzlichen Neuerungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung der Krankenversicherungsschutz privat krankenversicherter Menschen, die Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 (bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II) beziehen, gegenüber der früheren Rechtslage wesentlich verschlechtert werden und in größerem Umfang ungedeckte Beiträge zulasten der Versicherten bei diesen verbleiben sollten. Diese planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung von Beziehern von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 sei hinsichtlich der offenen Beiträge durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen. Daraus ergebe sich eine Verpflichtung der Grundsicherungsstelle zur Übernahme der Beiträge in "voller" Höhe. Während dem Urteil in der Sache voll beizupflichten ist, muss die Begründung in Zweifel gezogen werden, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt. Sie ist seit längerer Zeit bekannt und wurde mehrfach intensiv auch zwischen verschiedenen Ministerien diskutiert. Letztlich ist eine gesetzliche Regelung bewusst und nicht planwidrig unterblieben. Die Rechtsprechung in erster und zweiter Instanz zu der Problematik war nicht einheitlich (vgl. dazu info also 2010 S. 26, u. a. mit dem auszugsweisen Abdruck des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg v. 16.9.2009, L 3 AS 3934/09 ER-B).

 

Rz. 51

Der Zuschuss wird höchstens bis zum halben Basistarif geleistet, liegt der tatsächliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung darunter, ist der Zuschuss auf den Beitrag begrenzt. Die Begrenzung gilt auch, wenn eine private Versicherung in einem anderen als dem Basistarif abgeschlossen worden ist. Ist allerdings der tatsächliche Beitrag geringer als derjenige im Basistarif (zur Hälfte), ist keine Prüfung mehr anzustellen, ob innerhalb dieses Tarifs alle versicherten Elemente einer angemessenen Versicherung entsprechen.

 

Rz. 52

Der Beitrag für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist von den Jobcentern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe zu übernehmen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist durch § 240 Abs. 1 SGB V legitimiert, die Beitragsbemessung festzulegen, allerdings gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens 1/90 der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). Es gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 % in 2023 der beitragspflichtigen Einnahmen (vgl. § 243 SGB V). Anspruchsberechtigt bei Leistungsbezug sind nur Leistungsberechtigte auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2.

 

Rz. 53

Die Vorschrift sieht keine Begrenzung des Beitrags vor. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Beitrag angemessen ist oder nicht, dafür stellt das Gesetz auch keinerlei Kriterien auf. Das bedeutet insbesondere, dass es auch nicht darauf ankommt, für welche angebotenen Wahltarife ...

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