Rz. 44

Abs. 5 regelt eine Darlehensgewährung in Fällen, in denen zu berücksichtigendes Vermögen ganz oder teilweise nicht sofort verwertet werden kann oder dies für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Regelung ist zum 1.4.2006 im Grundsatz aus § 9 Abs. 4 übernommen worden. Aus systematischen Gründen hat der Gesetzgeber jedoch den relevanten Sachverhalt in § 9 Abs. 4 belassen und dort definiert, dass Hilfebedürftigkeit auch vorliegen kann, wenn der Leistungsberechtigte über Vermögen oberhalb der Freibeträge verfügt, welches nicht durch eine sonstige Vorschrift vor Verbrauch oder Verwertung geschützt ist. Das ist der Fall, wenn dieses Vermögen nicht sofort für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann oder dies für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes vgl. die Komm. zu § 9 Abs. 4. Dagegen ordnet § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 an, dass Vermögen in Form von Sachen und Rechten nicht zu berücksichtigen ist, sofern dies für den Vermögensinhaber eine besondere Härte bedeuten würde. Aufgrund dieser Vorschrift kommt es auf Abs. 5 nicht an, es besteht ein Anspruch auf Zuschussleistungen (vgl. SG Gießen, Urteil v. 5.5.2017, S 28 AS 579/16). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Darlehen nach Abs. 5 gewährt wird. Ein Sachverhalt nach Abs. 5 setzt allerdings weiter voraus, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht, also die Voraussetzungen des § 7 vorliegen, insbesondere (ggf. hypothetische) Hilfebedürftigkeit. Zur Rückzahlung von Darlehen nach Abs. 5 vgl. die Spezialvorschrift des § 42a Abs. 3. Kann Vermögen auf unabsehbare Zeit nicht verwertet werden, liegt kein Fall nach Abs. 5 vor, weil das Vermögen schlechthin nicht verwertbar ist. Dies muss allerdings von Bewilligungsabschnitt zu Bewilligungsabschnitt überprüft werden. Abs. 5 ist daher sozusagen die Rechtsfolge zweiten Grades zum Tatbestand des § 9 Abs. 4.

 

Rz. 45

Sind die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt, darf das Jobcenter ein Darlehen nicht verweigern. Es ist von Amtswegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Darlehen vorliegen, wenn nicht geschütztes Vermögen die Freibeträge im Einzelfall übersteigt. Soweit eine anderweitige Krankenversicherung nicht erreicht werden kann, schließt das Darlehen auch die erforderlichen Versicherungsbeiträge ein. Der Leistungsberechtigte ist jedoch nicht verpflichtet, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Die Konditionen für das Darlehen bestimmt die Behörde. Wünscht der Leistungsberechtigte deshalb kein Darlehen, typischerweise wegen der dinglichen Sicherung, ist der Leistungsantrag wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abzulehnen. Der Antragsteller ist jedenfalls vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe verpflichtet, die genauen Modalitäten eines in Aussicht gestellten Darlehens durch Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter zu klären. Der Antragsteller hat seine finanzielle Notlage vorrangig durch eine darlehensweise Leistungsgewährung zu beseitigen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 7.5.2015, L 4 AS 52/15 B ER). Abs. 5 ist nicht anwendbar, wenn der Vermögensinhaber es ablehnt, das nicht geschützte Vermögen zu verwerten bzw. er keine Schritte dazu unternimmt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 20.8.2009, L 7 AS 852/09 B ER). Im entschiedenen Fall lehnte es der Vater der hilfebedürftigen Person kategorisch ab, das Vermögen zu verwerten. Deshalb musste die Betroffene auf ihren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verwiesen werden, durch den sie auch über einen Auskunftsanspruch über die entscheidungserheblichen Umstände verfügte. In solchen Fällen kommt ein Darlehen auch übergangsweise nicht in Betracht. Es bedarf ernsthafter und nachhaltiger Verwertungsbemühungen, denn ein Darlehen kommt nur für die Zeit in Betracht, in der der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von Vermögen nicht möglich ist (BSG, Urteil v. 24.5.2017, B 14 AS 16/16 R). Für eine abweichende Erbringung von Leistungen ist kein Raum, wenn Verwertungsbemühungen auch künftig unterbleiben sollen. Im entschiedenen Verfahren hatte das Jobcenter zudem auf das Verwertungserfordernis hingewiesen und konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezählt. Es hatte Zeit für die sofort noch nicht mögliche Verwertung eingeräumt und darauf hingewiesen, dass weitere Darlehen ohne den Nachweis über Verwertungsbemühungen und deren Scheitern nicht in Betracht kommen.

 

Rz. 45a

Allein wegen des Ablaufs des 6-monatigen Bewilligungszeitraums eines Darlehens, in dem eine angestrebte Vermögensverwertung nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, tritt keine Änderung der rechtlichen Bewertung der vorangegangenen Prognoseentscheidung ein. Es ist weder von einer Unverwertbarkeit des Vermögensgegenstands auszugehen, noch ist das gewährte Darlehen ohne Weiteres in einen Zuschuss umzuwandeln. Die Verwertung von Vermögensgegenständen kann sich länger hinziehen als ein konkret bevorstehender 6-monatiger Bewil...

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