Rz. 293

Die für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben waren mit dem Mischindex nach § 28a SGB XII zum 1.1.2017 fortzuschreiben (vgl. Rz. 270 ff.). Abweichend von § 28a Abs. 2 SGB XII wurde dabei als Ausgangszeitraum für die Fortschreibung der auf Basis der EVS ermittelten regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben anstatt eines 12-Monats-Zeitraums (Juli bis Juni), der bei der turnusmäßigen Fortschreibung laufend gültiger Regelbedarfsstufen angewendet wird, nach der Gesetzesbegründung das Kalenderjahr 2013 gewählt, weil die regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben der EVS im Laufe des gesamten Jahres 2013 erhoben worden sind. So wurde auch beim RBEG 2011 vorgegangen. Für den Endzeitraum der berücksichtigten Daten wurde der 12-monatige Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016 gewählt, um für die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 möglichst aktuelle Daten berücksichtigen zu können.

Der Mischindex gewährleistet den Gesetzesmaterialien zufolge wie schon zuvor sowohl einen Ausgleich der Preisentwicklung als auch eine Beteiligung an der allgemeinen Wohlstandsentwicklung. Der Mischindex erfasst zu 70 % die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung und zu 30 % die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den dafür maßgebenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Daten wurden vom Statistischen Bundesamt zugeliefert. Der regelbedarfsrelevante Preisindex wurde entsprechend der festgelegten Struktur des neuen regelbedarfsrelevanten Verbrauchs aktuell berechnet. Das BVerfG hat den Mechanismus zur Fortschreibung der Regelbedarfe geprüft und als verfassungsgemäß beurteilt (BVerfG, Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12 u. a.), wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben wird.

Die Entwicklung der Indexwerte beruht demnach auf vom Statistischen Bundesamt erhobenen Daten und ist daher unter qualitativen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG ist allerdings in Kauf zu nehmen, dass mit dieser Methode eine gewisse Verzögerung einhergeht, bis die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung vollständig in die Fortschreibung einfließt, weil die Ergebnisse für einen bestimmten Zeitraum stets erst im Nachhinein festgestellt werden können.

 

Rz. 294

Die regelbedarfsrelevanten Preise sind in dem maßgebenden Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016 im Vergleich zum Vorjahr der Gesetzesbegründung zufolge mit 0,8 % deutlich stärker gestiegen als der allgemeine Preisindex (+0,2 %). Dies hat der Gesetzgeber vor allem der fehlenden Regelbedarfsrelevanz von Benzin und Heizöl zugeschrieben, deren sinkende Preise die allgemeine Preisentwicklung deutlich gedämpft haben.

Beim Vergleich der Verbrauchspositionen im regelbedarfsrelevanten Preisindex und der Verbrauchspositionen im allgemeinen Verbraucherpreisindex in den Gesetzesmaterialien zeigt sich die unterschiedliche Gewichtung deutlich. Schon die Hälfte der Güter und Dienste für den allgemeinen Preisindex ist nicht regelbedarfsrelevant (z. B. im Zusammenhang mit Wohnkosten und dem privaten PKW). Auch zeigt sich der deutlich höhere Bedarf an Grundbedarfen einschl. Strom mit doppelten oder dreifachen Anteilen im regelbedarfsrelevanten Preisindex. Die Grobstruktur des Wägungsschemas von Regelbedarfsrelevantem Preisindex (RBR PI) und Allgemeinem Verbraucherpreisindex (A VPI) mit den Anteilen am Wägungsschema in Prozent zeigt folgender Tabellenauszug nach der Systematik der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte (sog. SEA):

Die maßgebliche Veränderungsrate des Mischindexes für die Fortschreibung zum 1.1.2017 berechnete sich für die relevanten Regelbedarfsstufen der Gesetzesbegründung zufolge nach der Formel

Regelbedarfsstufe 2017 = Regelbedarfsrelevante Ausgaben EVS 2013 x [1 + (0,7 x Veränderungsrate regelbedarfsrelevanter Preisindex + 0,3 x Veränderungsrate Nettolohn/-gehalt je beschäftigten Arbeitnehmer)] .

Die Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes 2017 berechnet sich nach der Formel (Zwölfmonatsdurchschnitt Juli 2015 bis Juni 2016 : Zwölfmonatsdurchschnitt 2013) – 1

und damit nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes mit

108,49 : 106,08 = 1,0227 – 1 = 2,3 % (gerundet).

 

Rz. 295

Die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer 2017 berechnet sich nach der Formel (Durchschnittliche Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer Juli 2015 bis Juni 2016 : Durchschnittliche Nettolöhne- und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer 2013) – 1

und damit nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes mit

21.815 EUR : 20.550 EUR = 1,0616 – 1 = 6,16 %.

Es errechnet sich die Veränderungsrate nach 2017 mit

(0,7 * 2,3 %) + (0,3 * 6,16 %) = 1,61 % + 1,848 % = 3,46 % (vgl. BT-Drs. 18/10095).

Der Fortschreibungsbetrag in den Regelbedarfsstufen 1 bis 4 und 6 ergibt sich aus der Formel

Regelbedarf nach EVS 2013 x (1 + 3,46 %).

 

Rz. 296

Die Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach 2017 in Euro ergibt demnach folgende Werte für die Zeit ab 1.1.2017:

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