Rz. 25

Abs. 6 stellt Gleichklang zwischen den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern, mithin allen Grundsicherungsstellen her, indem die Regelung bestimmt, dass die Abs. 1 bis 5 auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern anzuwenden sind. Dies betrifft also nicht allein die Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt schlechthin. Auch die beim kommunalen Träger Beauftragte muss aus dem Kreis der Beschäftigten stammen, die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrnehmen. Die Bestellung erfolgt durch den kommunalen Träger, nicht den Leiter des Arbeitsbereichs Grundsicherung beim kommunalen Träger. Der Leiter des Arbeitsbereichs wird regelmäßig einen Vorschlag unterbreiten dürfen.

 

Rz. 26

Die internen und externen Beratungs- und Unterstützungsaufgaben der Beauftragten sind bei den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen und i den zugelassenen kommunalen Trägern identisch. Die Teilnahme an den Sitzungen kommunaler Gremien bedeutet lediglich die Vertretung des Arbeitsbereichs Grundsicherung beim zugelassenen kommunalen Träger entsprechend der Vertretung der gemeinsamen Einrichtung. Anders als nach Abs. 5 kann es aber nicht vorkommen, dass eine Beamtin oder eine Angestellte der Bundesagentur für Arbeit an den Sitzungen der kommunalen Gremien teilnimmt.

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