Rz. 23

Abs. 5 verschafft der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt auch Zugang zu den kommunalen Gremien. Dadurch wird es ihr möglich, ihre Anliegen unmittelbar und nicht über Dritte, z. B. den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, vorzutragen und Stellung zu beziehen.

 

Rz. 24

Es obliegt dem kommunalen Träger, dafür Sorge zu tragen, dass die Beauftragte das gesetzlich eingeräumte Recht auch wahrnehmen kann, indem ihr frühzeitig Veranstaltungskalender und Sitzungstermine sowie Einladungen mit Tagesordnung und evtl. Sitzungsvorlagen zur Verfügung gestellt werden.

 

Rz. 24a

Die Vertretung durch die Beauftragte ist zwingend und bezieht sich auf die Sitzungen aller kommunalen Gremien. Zugleich begrenzt die Vorschrift die Vertretung auf allein die Sitzungen und dabei auf die Tagesordnungspunkte, die Themen aus dem Aufgabenbereich der Beauftragten nach § 18e (und ggf. anderen Vorschriften) betreffen.

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