Rz. 11

Abs. 1 trifft insgesamt 4 Regelungen. Die Grundregel lautet, dass in den gemeinsamen Einrichtungen wie nach Abs. 6 auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a, also in allen Jobcentern nach § 6d, Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen sind. Anders als nach § 385 SGB III sind die Beauftragten nicht hauptamtlich zu bestellen. Damit erscheint es grundsätzlich möglich, dass die hauptamtlich bestellten Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt diese Aufgabe auch in den gemeinsamen Einrichtungen, wohl eher nicht bei den zugelassenen kommunalen Trägern, wahrnehmen. Dazu müsste der jeweiligen Beauftragten der Agentur für Arbeit in bestimmtem Umfang Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden. Jedenfalls werden die Beauftragten von dem gesetzlichen Übergang nach § 6c zum zugelassenen kommunalen Träger ab 1.1.2012 erfasst, wenn sie zuvor Beauftragte in der gemeinsamen Einrichtung waren und insbesondere die Frist von 24 Monaten nach § 6c Abs. 1 erfüllen. Allerdings hat die Bundesregierung bekräftigt, dass es sich bei der Tätigkeit der Beauftragten nach § 18e um eine hauptamtliche Tätigkeit handelt (vgl. BT-Drs. 17/3793).

 

Rz. 12

Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, die in Fachsprache auch kurz "BCA" genannt werden, werden von der Trägerversammlung nach § 44c bestellt. Es ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung der Trägerversammlung einen Vorschlag unterbreitet. Hierfür bietet das Gesetz allerdings keine Rechtsgrundlage. Die Trägerversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Besteht zwischen den Trägern keine Einigkeit, ist das entscheidende Stimmrecht des Vorsitzenden der Trägerversammlung maßgebend. Bei den zugelassenen kommunalen Trägern wird die Beauftragte durch die Dienststellenleitung bestellt, so wie dies auch im Rahmen der Arbeitsförderung durch die Geschäftsleitungen der Agenturen für Arbeit geschieht.

 

Rz. 13

Die Trägerversammlung ist nicht völlig frei in ihrer Entscheidung. Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Beauftragte aus dem Kreis des zugewiesenen Personals kommen muss. Das bedeutet für die Zeit nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dass grundsätzlich der Personenkreis aufgrund gesetzlicher Zuweisung (§ 44g Abs. 1) dafür zur Verfügung steht. Es ist aber auch möglich, dass es nach dem 31.12.2011 bereits Einzelzuweisungen nach § 44g Abs. 2 gegeben hat. Auch diese weiblichen Beschäftigten können grundsätzlich von der Trägerversammlung bestellt werden.

Weil mit der Trägerversammlung ein Organ der gemeinsamen Einrichtung für die Bestellung zuständig ist, ist es deren Personalvertretung – und nicht etwa die Personalvertretung, aus deren Personalkörper der Bewerber stammt – welcher bei einer Stellenbesetzung die gesetzlichen Mitwirkungsrechte zustehen (VG Ansbach, Beschluss v. 18.4.2013, AN 7 P 12.01283).

 

Rz. 14

Die ausgewählte Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt ist nach Abs. 1 Satz 2 unmittelbar dem jeweiligen Geschäftsführer zuzuordnen. Das bedeutet, dass zwischen Geschäftsführer und Beauftragten keine weitere Führungskraft zwischengeschaltet ist. Dies wird der besonderen Stellung der Beauftragten in der gemeinsamen Einrichtung gerecht. Insbesondere gehört sie damit nicht zum operativen Bereich "Markt + Integration". Das ermöglicht der Beauftragten in besonderer Weise, an der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms als unabhängige Person mitzuwirken und das Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben (können), wahrzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge