Rz. 19

Abs. 2 bestimmt die Bundesregierung und die Bundesländer als die die Aufsicht führenden Stellen einerseits und die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit als Vertreter der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende andererseits als die Stellen, die im Bund-Länder-Ausschuss vertreten sind. Eine Sonderregelung für Aufsichtsfragen trifft Abs. 3.

 

Rz. 20

Die Formulierung der Vorschrift ist wörtlich zu nehmen. Der Ausschuss ist mit Vertretern der Bundesregierung besetzt. Es ist also nicht so, dass die Bundesregierung lediglich im Ausschuss vertreten ist, unabhängig von der Frage, wer die Vertretung wahrnimmt. Nein, bei wörtlicher Auslegung sitzen Personen aus der Bundesregierung im Ausschuss. Tatsächlich wird die Vorschrift aber wohl so ausgelegt werden können, dass die Bundesregierung selbst bestimmen kann, wen sie als ihre Vertreter entsendet. Das ist letztlich auch nicht zu beanstanden, denn die Bundesministerin für Arbeit und Soziales gehört ja auch der Bundesregierung an. Im Bund-Länder-Ausschuss können daher durchaus Vertreter des Bundeskanzleramtes wie auch des BMAS sitzen. In leitender Funktion dürfte dies auf einen Staatssekretär hinauslaufen.

 

Rz. 21

Den Ländern ist freigestellt, wen sie zu ihrer Vertretung in den Ausschuss entsenden. Dies kann auch ein Angehöriger der die Aufsicht führenden Landesbehörde sein.

 

Rz. 22

Fragen des Kennzahlenvergleichs und der Datenerhebung aufgrund der Rechtsverordnung des BMAS nach § 51b Abs. 1 Satz 2 werden aufgrund der Hinweise des Ausschusses für Arbeit und Soziales in einer Arbeitsgruppe des Ausschusses behandelt. Für diese Arbeitsgruppe sind dieselben Vertretungsregelungen relevant.

 

Rz. 22a

Die Zusammensetzung des Ausschusses ist im Gesetz nicht für den Fall der Erörterung von Zielvereinbarungen vorgesehen. Hierauf dürfte nach Sinn und Zweck Abs. 2 Satz 1 sinngemäß anzuwenden sein. Das bedeutet, dass auch die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden, denn sie sind an den Zielvereinbarungsprozessen beteiligt.

 

Rz. 23

Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass sich der Ausschuss von den Trägern berichten lassen kann. Anders als die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit sind die kommunalen Spitzenverbände nicht selbst Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. §§ 11, 19a SGB I) . Deshalb fallen jedenfalls Berichterstatter i. S. d. Abs. 2 Satz 2 und Teilnehmer an den Sitzungen beim kommunalen Träger auseinander. Die Bundesagentur für Arbeit hingegen kann auch selbst aus der Zentrale in Nürnberg heraus als Träger berichten, wird dabei aber nicht selten ihrerseits auf Berichte nachgeordneter Dienststellen zurückgreifen.

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