Rz. 8

Abs. 1 Satz 1 schreibt die Bildung eines Kooperationsausschusses zwingend vor. Hierüber ist den beteiligten Behörden kein Ermessen eingeräumt. Beteiligte an der Bildung des Kooperationsausschusses sind die zuständige oberste Landesbehörde und das BMAS. Oberste Landesbehörden sind Behörden, denen in einem Bundesland keine andere Behörde übergeordnet ist, die aber über einen weiteren nachgeordneten Verwaltungsunterbau verfügen. Sie sind landesweit zuständig und werden durch das jeweilige Bundesland bestimmt, z. B. die Landesministerien. Das BMAS ist das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Bundesministerium. Die Vorschrift enthält eine erzwungene Kooperation.

 

Rz. 9

Ein Kooperationsausschuss ist jeweils für das Gebiet eines Bundeslandes zu bilden. Die Landesebene skizziert auch den Verantwortungsbereich des Ausschusses. Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende bedeutet dies, dass bundesweit 16 Kooperationsausschüsse zu bilden sind. Den Kooperationsausschuss bilden also nicht die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sondern letztlich die die Aufsicht führenden Stellen von Bund und Land. Durch die Zulässigkeit der Vertretung können gleichwohl auch die Träger im Kooperationsausschuss, z. B. die Bundesagentur für Arbeit für das Bundesministerium, vertreten sein.

 

Rz. 10

Die Bildung eines Ausschusses schließt nicht aus, dass sich ein Kooperationsausschuss intern so organisiert, dass er Unterausschüsse bildet. Abs. 3 regelt hierzu ergänzend nur, dass sich der Kooperationsausschuss eine Geschäftsordnung gibt. Unterausschüsse richten sich nach den Aufgaben des Kooperationsausschusses.

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