Rz. 30

Abs. 2 Satz 1 verlangt eine Zielbeschreibung zu den beabsichtigten Leistungen, die zur freien Förderung eingesetzt werden soll. Das hat vor Förderbeginn zu geschehen. Damit kann z. B. der Beauftragte für den Haushalt (vgl. § 44f) beurteilen, ob die Maßnahme mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist. Zielbeschreibungen müssen nicht durch die Jobcenter vorgenommen werden. Ebenso können Entwickler und Anbieter von Maßnahmen der freien Förderung nach § 16f in ihren Konzepten die Zielbeschreibungen formulieren.

 

Rz. 31

Abs. 2 Satz 7 schreibt eine regelmäßige Kontrolle und Dokumentation vor. Davon ist nicht jede Maßnahme der freien Förderung betroffen, obwohl das vielleicht generell der Fall sein sollte. Das Gesetz schreibt dies lediglich für Maßnahmen vor, die auf einen längeren Zeitraum angelegt sind, und als Konsequenz dessen einen beträchtlichen finanziellen Umfang haben. Längerfristig angelegt ist eine Maßnahme jedenfalls, wenn sie wiederholt eingesetzt werden soll, sozusagen wie ein Regelinstrument in die Planungen der Grundsicherungsstelle einbezogen wird. Regelmäßig ist eine Kontrolle, die insbesondere systematisch vorgenommen wird.

 

Rz. 32

Die Kontrolle hat regelmäßig zu erfolgen und ist zu dokumentieren. Das bezieht sich auf den Erfolg der Maßnahme entsprechend dem Ziel nach Abs. 2 Satz 1, also konkret auf den Integrationsfortschritt und die Eingliederungswirkung und nicht auf den Output, also z. B. die Anzahl durchgeführter Maßnahmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge