Rz. 21

Abs. 2 enthält einige Regelungen, die den weiten Gestaltungsspielraum der freien Förderung konkretisieren. Satz 2 lässt zunächst eine Kombination und Modularisierung von Maßnahmeinhalten zu. Das bedeutet, dass bei der freien Förderung verschiedene vorhandene Instrumente miteinander kombiniert werden dürfen, ein vorhandenes Instrument ganz oder teilweise mit einem neuen Instrument verknüpft werden kann oder auch eine Vielzahl vorhandener Instrumente mit einer Reihe innovativer Ansätze verknüpft werden kann. Daraus wird ersichtlich, dass für individuelle Problemlagen passgenaue Lösungen gefunden und eingesetzt werden können.

 

Rz. 22

Weiterhin erlaubt Abs. 2 Satz 2 Modularisierungen und ermöglicht damit, die Kombinationen oder auch vorhandene Instrumente so zu zerlegen, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur so lange in den Genuss einer Maßnahme kommen, solange sie erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen. Dadurch werden keine Haushaltsmittel für Maßnahmenteile verschwendet, die dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht dabei behilflich sind, auf seinem Weg zu einer dauerhaften Eingliederung in Erwerbstätigkeit voranzukommen. Andererseits lassen sich Modularisierungen auch im Verwaltungsvollzug mit dem Modell 4PM (4-Phasen-Modell) und Kooperationsplänen nach § 15 gut in den Integrationsprozess einbauen.

 

Rz. 23

Abs. 2 Satz 6 lässt auch die Projektförderung zu. Eine institutionelle Förderung ist hingegen ausgeschlossen. Bei der Projektförderung wird nicht eine für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kreierte Eingliederungsmaßnahme durch Leistungserbringung an ihn oder den ihn beschäftigenden Arbeitgeber gefördert (Individualförderung), sondern letztlich ein Angebot eines Maßnahmeträgers (trägerbezogene Finanzierung als Projektförderung und teilnehmerbezogene Umlage). Dieser erhält Zuwendungen der Grundsicherungsstelle. Dabei hat die Grundsicherungsstelle die §§ 23 und 44 BHO zu beachten. § 23 BHO betrifft die Veranschlagung, § 44 BHO die Bewilligung. Genereller Vorteil der Projektförderung ist eine mögliche stärkere Einflussnahme des Zuwendungsgebers auf den Inhalt der Arbeit des Zuwendungsempfängers. Außerdem besteht für ihn kein finanzielles Folgerisiko nach Ablauf der Förderung. Der Zuwendungsgeber leistet die Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne Vorhaben, die fachlich, inhaltlich und finanziell abgrenzbar sind. Die Beachtung der §§ 23 und 44 BHO bedeutet letztlich, dass dadurch exportierte Haushaltsrecht einzuhalten. Die Projektförderung ist gleichwohl nur dann zulässig, wenn ein Vergabeverfahren nicht angezeigt erscheint. Merkmale des Projektes sind insbesondere die Einmaligkeit, Neuartigkeit, Befristung, Ziel i. S. v. Projektauftrag, kein detaillierter Leistungsaustausch, eine Vielzahl von Lösungswegen zur Zielerreichung und eine begrenzte Ressourcenausstattung. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass folgende Voraussetzungen beachtet werden müssen: Das von der Förderung des Projektes profitierende Unternehmen muss selbst mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben mit klar definierten Verpflichtungen betraut sein, es müssen objektive und leicht nachvollziehbare Komponenten für die Ausgleichsberechnung und ihre Begrenzung auf den Aufwand zuzüglich Gewinn gegeben sein, dabei dürfen nur durchschnittlich anfallende Kosten berücksichtigt werden (vgl. Literaturhinweise). Bei der Betrachtung der Neuartigkeit einer Eingliederungsleistung kommt es auf die Neuartigkeit des Themas der Förderung an, also die Unterscheidung der inhaltlichen Ausgestaltung oder Zielsetzung von den bereits existierenden Eingliederungsleistungen.

Eine i. S. des Zuwendungsrechts zulässige Projektförderung wird insbesondere durch folgende Merkmale charakterisiert:

  • Vergabe der Leistung an eine Stelle außerhalb der Bundesverwaltung; der Zuwendungsempfänger wird ausschließlich zur Wahrnehmung von Bundesaufgaben tätig.
  • Kein gegenseitiger Vertrag zu Leistung gegen Entgelt.
  • Keine Vereinbarung eines unmittelbaren Leistungsaustausches, aber Fördervoraussetzungen und Leistungszwecke.
  • Kein durchsetzbarer Leistungserbringungsanspruch.
  • Erhebliches Bundesinteresse.
  • Finanzierungskompetenz des Bundes.
  • Kein Gewinninteresse des Zuwendungsempfängers.
  • Zuwendungsgeber erbringt Eigenanteil an Projektkosten, hat kein ausschließliches Nutzungsrecht.
 

Rz. 24

Ebenso wie Abs. 2 Erlaubnisse enthält, sind auch einige Gebote aufgestellt worden. So gebietet Abs. 2 Satz 5, bei Leistungen an Arbeitgeber Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Hintergrund ist die europarechtliche Vorschrift des Art. 87 EGV, die Beihilfen verbietet, wenn diese den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die Stellung des Arbeitgebers am Markt darf durch eine Beihilfe nicht verbessert werden. Die Regelung erfasst Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, nicht jedoch Auswirkungen, die auf das Gebiet der Bundesrepublik begrenzt bleiben. Betroffen sind daher in erster Linie exportierende Unternehmen. Abs. 2 Satz 5 s...

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