Rz. 16

§ 16f entspricht einer langjährigen Forderung der an der Umsetzung des SGB II beteiligten Stellen, den Grundsicherungsstellen vor Ort einen möglichst weitgehenden Gestaltungsspielraum zu eröffnen, um die vorhandenen und sich ergebenden Möglichkeiten zur Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nutzen zu können. Das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium ist nach der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente 2009 und 2012 immer noch vielfältig und zudem wesentlich moderner geworden.

 

Rz. 16a

Gleichwohl erweist sich im Verwaltungsvollzug, dass es den besonderen regionalen Gegebenheiten oder Anforderungen nicht immer zu entsprechen vermag und trotz des Vermittlungsbudgets nach § 16 i. V. m. § 44 SGB III für besondere Aktivitäten oder individuelle Problemstellungen im Einzelfall nicht passgenau eingesetzt werden kann. Die früheren "Sonstigen weiteren Leistungen" nach § 16 Abs. 2 Satz 1 a. F. haben ebenfalls nicht vermocht, den Grundsicherungsstellen den notwendigen Handlungsspielraum zu eröffnen, weil das gesetzliche Korsett dafür zu eng geschnallt war.

 

Rz. 16b

Deshalb sind die sonstigen weiteren Leistungen auch eher wegen rechtswidriger Auslegung und Anwendung in der Kritik gewesen. § 16f entlässt die Bundesagentur für Arbeit zwar nicht aus ihrer Verantwortung zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze nach dem SGB II, die für den Einsatz des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums maßgebend sind, räumt den gemeinsamen Jobcentern nach § 44b aber die Möglichkeit ein, einen beträchtlichen Teil der ihnen für die Eingliederung zugeteilten Haushaltsmittel für andere Instrumente oder Werkzeuge, aber teilweise auch zur Umgehung und Aufstockung gesetzlich vorgesehener Leistungen zur Integration von Langzeitarbeitslosen und jugendlicher erwerbsfähiger Leistungsberechtigter einzusetzen. Dasselbe gilt für die nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger in ihrer Alleinverantwortung ihrer Jobcenter nach § 6d auch für die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II. Das LSG Niedersachsen-Bremen sieht mit § 16f die Möglichkeit des Jobcenters, Leistungen auch präventiv zur Abwendung eines Arbeitsplatzverlustes zu erbringen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 13.5.2015, 676/15 B ER). Das Verfahren betraf ein Darlehen für die Anschaffung eines PKW.

 

Rz. 17

Die freie Förderung erlaubt nicht, zusätzliche Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen zu verwenden. Sie ist aus den zugewiesenen Mitteln des Bundes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu finanzieren. Die Nutzung dieser Mittel, insbesondere den Umfang legt das örtliche Arbeitsmarktprogramm fest, das die Jobcenter nach Abstimmung in der Trägerversammlung umsetzen (§ 44c Abs. 6). Die freie Förderung kann sowohl auf Initiative kreativer persönlicher Ansprechpartner, Fallmanager oder anderer Integrationsfachkräfte im Jobcenter vor Ort, auf Vorschlag eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie auch auf ein Konzept eines potenziellen Maßnahmeträgers hin eingesetzt werden. Die Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit für eine korrekte Umsetzung der Vorschrift in den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen wird dadurch nicht berührt. Die Agenturen für Arbeit haben in der örtlichen Trägerversammlung des Jobcenters vor Ort zu gewährleisten, dass die freie Förderung den Zielen und Zwecken des SGB II entsprechend in das örtliche Arbeitsmarktprogramm eingeht (vgl. § 44c Abs. 6).

 

Rz. 18

Die freie Förderung ist eine Option. Sie muss nicht zwingend eingesetzt werden. Einen solchen Zwang sieht das Gesetz nicht vor. Jedoch ist die Gewährleistungsverantwortung der Bundesagentur für Arbeit betroffen, wenn eine Grundsicherungsstelle den Einsatz der freien Förderung völlig ausschließen will; denn damit werden gesetzlich geschaffene Möglichkeiten, Eingliederungen auch bei besonderen Problemlagen oder durch den Einsatz innovativer Förderung zu erreichen, schon im Grundsatz blockiert. Das dürfte auch gelten, wenn die Trägerversammlung es so nach § 44c beschließt, denn sie darf eine darauf gerichtete Zielvorgabe der Agentur für Arbeit nicht ignorieren. Das gebietet der Wille des Deutschen Bundestages, der die Vorschrift beschlossen hat. Allerdings ist den Jobcentern ein herausragend weiter Spielraum eingeräumt, weil die Vorschrift wenig konkret gefasst ist und letztlich viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthält und zudem im Ermessenswege anzuwenden ist.

 

Rz. 18a

Leistungen der freien Förderung sind Kann-Leistungen. Daraus lässt sich allerdings lediglich ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des eingeräumten Ermessens ableiten. Das Ermessen bezieht sich auf die Rechtsfolgenseite. Um einen Anspruch auf Förderung geltend machen zu können, müsste dieses Ermessen zugunsten des Antragstellers auf null reduziert sein, mithin einem gesetzlichen Anspruch gleichzustellen sein. Das ist im Regelfall nicht gegeben.

Die Vorschrift schließt nicht aus, dass Leistungen im konkreten Einzelfall gezielt als Leistungen der freien Förderung beantragt werden können. Im Regelfall wird d...

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