Rz. 2

Durch § 16f wird die freie Förderung in den Katalog der arbeitsmarktpolitischen Instrumente nach dem SGB II aufgenommen. Den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern (§§ 44b, 6a) wird die Möglichkeit eingeräumt, einen bezogen auf alle Eingliederungsleistungen begrenzten Teil des Haushaltsansatzes (Eingliederungsbudgets) einzusetzen, um die mit den gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten zu erweitern. Damit wird neben der bereits durch die Einführung der §§ 45 und 46 SGB III erfolgten Flexibilisierung der Eingliederungsleistungen eine weitere Möglichkeit zur flexiblen Leistungserbringung geschaffen. Erfahrungen mit der freien Förderung können der Praxis der Agenturen für Arbeit im Umgang mit demselben Instrument nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 10 SGB III entnommen werden. Die für die freie Förderung jährlich konkret verfügbaren Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen der einzelnen Grundsicherungsträger berechnen sich aus den in § 1 der jährlichen Eingliederungsmittel-Verordnung (EinglMV) resultierenden Verteilschlüsseln und dem im Bundeshaushalt veranschlagten Ansatz für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (vgl. auch § 46 Abs. 1 und 2).

 

Rz. 3

Nach der Gesetzesbegründung gebieten es das Demokratieprinzip und der darauf beruhende Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, dass arbeits- und sozialpolitische Grundsatzentscheidungen vom Parlament getroffen werden und bei der Gesetzesanwendung entsprechende Berücksichtigung finden. Ein von der Allgemeinheit über Steuermittel finanziertes Fürsorgesystem erfordert es daher, entsprechend dem Grundsatz des § 31 SGB I grundlegende Maßstäbe für die Leistungserbringung festzuschreiben. Daher ist bei einer freien Förderung zunächst zu prüfen, ob und warum die gesetzlichen Regelinstrumente nicht eingesetzt werden können, das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die mit der freien Förderung verbundene weitgehend gesetzesfreie Leistungsgewährung wird des Weiteren durch ein grundsätzliches, aber stark gelockertes Aufstockungs- und Umgehungsverbot sowie bis zum Inkrafttreten des Teilhabechancengesetzes am 1.1.2019 durch die Deckelung der für die freie Förderung zur Verfügung stehenden Mittel auf zusammen mit den Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e und den Leistungen nach § 16h 20 % des Eingliederungstitels begrenzt. Seither ist die Begrenzung entfallen.

 

Rz. 4

Zusammen mit den erweiterten Möglichkeiten zur flexiblen und passgenauen Leistungserbringung im Rahmen des Vermittlungsbudgets (§ 44 SGB III) und der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III), die über § 16 Abs. 1 auch im SGB II Anwendung finden, stehen den Jobcentern und zugelassenen kommunalen Trägern damit weite Handlungsspielräume zur Umsetzung passgenauer Förderansätze zur Verfügung. Eine andere Frage ist, ob und inwieweit sich die Jobcenter angesichts der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, Ausnahmen und Rückausnahmen sowie Ermessensmöglichkeiten mit der Vorschrift zurechtfinden können.

 

Rz. 4a

Abs. 1 Satz 2 verlangt, dass die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen müssen. Die Leistungen müssen also auch systematisch den Fürsorgeleistungen des SGB II zugeordnet werden können. Das lässt sich zunächst an den in den §§ 16ff. definierten Leistungen messen. Darüber hinaus gelten aber auch die Programmsätze und spezifischen Regelungen des Ersten Kapitels des SGB II, insbesondere die Nachrangigkeit der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

 

Rz. 5

Abs. 2 stellt klar, dass die freie Förderung dort ihre Grenzen finden muss, wo die Gefahr der Verletzung oder Umgehung wesentlicher Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik besteht. Dazu gehört das grundsätzliche Verbot der Umgehung bzw. Aufstockung der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen. Dies bedeutet, dass Grundsatzentscheidungen des Gesetzgebers zur Arbeitsmarktpolitik nicht durch Leistungen der freien Förderung unterlaufen werden dürfen. Abs. 2 steht damit einem Förderungsanspruch des Antragstellers schon tatbestandlich entgegen, wenn bestimmte Leistungsbereiche speziell geregelt sind und diese umgangen würden (SG Darmstadt, Beschluss v. 24.6.2021, S 19 AS 222/21).

Insbesondere dort, wo der Gesetzgeber Fördervoraussetzungen, Zielgruppen, Art und Umfang sowie Qualitätsanforderungen für Leistungen zur Eingliederung geregelt hat, dürfen Leistungen der freien Förderung grundsätzlich nicht dazu eingesetzt werden, um dem Zweck nach gleichgerichtete Eingliederungsleistungen zu erbringen. Z. B. ist die Aufstockung und Umgehung der im SGB III geregelten Arbeitgeberzuschüsse (Förderhöhe, Förderzeitraum oder Nachbeschäftigungspflicht) nach der Gesetzesbegründung unzulässig, um Mitnahmeeffekte und Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern. Die Ausweitung von gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen über die im Gesetz genannten Zielgruppen hinaus (z. B. Förderung der außerbetrie...

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