Rz. 24a
Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 können auch Elemente der Eingliederungsleistungen nach § 16a integrieren, die Beratungsleistungen nach § 16a selbst dürfen aber nicht ersetzt werden.
Rz. 24b
In Bezug auf Leistungen nach § 16f haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass diese nicht als Rechtsgrundlage zur Finanzierung von kommunalen Aufgaben und Landesaufgaben herangezogen werden. Allerdings ist eine Kombination von Maßnahmen nach § 16f mit kommunalen Leistungen nach § 16a denkbar. In diesen Fällen wird es darauf ankommen, die Elemente im Hinblick auf ihre Finanzierung abgegrenzt darzustellen.
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