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Sauer, SGB II § 16f Freie Förderung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) in das SGB II eingefügt.

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden.

Abs. 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Durch § 16f wird die freie Förderung in den Katalog der arbeitsmarktpolitischen Instrumente nach dem SGB II aufgenommen. Den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern (§§ 44b, 6a) wird die Möglichkeit eingeräumt, einen bezogen auf alle Eingliederungsleistungen begrenzten Teil des Haushaltsansatzes (Eingliederungsbudgets) einzusetzen, um die mit den gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten zu erweitern. Damit wird neben der bereits durch die Einführung der §§ 45 und 46 SGB III erfolgten Flexibilisierung der Eingliederungsleistungen eine weitere Möglichkeit zur flexiblen Leistungserbringung geschaffen. Erfahrungen mit der freien Förderung können der Praxis der Agenturen für Arbeit im Umgang mit demselben Instrument nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 10 SGB III entnommen werden. Die für die freie Förderung jährlich konkret verfügbaren Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen der einzelnen Grundsicherungsträger berechnen sich aus den in § 1 der jährlichen Eingliederungsmittel-Verordnung (EinglMV) resultierenden Verteilschlüsseln und dem im Bundeshaushalt veranschlagten Ansatz für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (vgl. auch § 46 Abs. 1 und 2).

 

Rz. 3

Nach der Gesetzesbegründung gebieten es das Demokratiepr...

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