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Jansen / Sommer, SGB I § 2 Soziale Rechte / 2 Rechtspraxis

Dr. Thomas Sommer
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2.1 Soziale Rechte

 

Rz. 5

Hintergrund der Regelung ist, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt, die rechtstheoretische Diskussion um soziale Grundrechte. Dabei handelt es sich um die Frage, ob vorhandene oder zu schaffende Regelungen über soziale Sicherung, die für den Bürger immer wichtiger werden, nicht auch in der Verfassung zu verankern seien oder sich aus der Verfassung als Gewährleistung ergeben sollten. Das allgemeine Ziel des sozialen Rechtsstaats beinhaltet und nimmt zwar die vorhandenen Rechtspositionen in Bezug, gewährleistet diese jedoch nicht und auch nicht in einem bestimmten rechtlichen Umfang. (Zum Rückgriff auf das Sozialstaatsgebot als Auslegungshilfe auf sozialrechtlichem Gebiet vor dem SGB I vgl. Ricke, SGb 1962, 403, sowie nunmehr die Kontroverse zwischen Eichenhofer und Fichte, SGb 2011, 301, 492, 511.) Eine verfassungsrechtliche Festlegung von bestimmten Ansprüchen auf soziale Leistungen scheitert jedoch daran, dass die Gesellschaft und damit auch der Bedarf an sozialen Rechten einem ständigen Wandel unterliegt, sodass soziale Grundrechte letztlich nicht abschließend bestimmt werden können. Dies hängt auch damit zusammen, dass sich bei bestimmten Bedarfslagen erst im Zusammenhang mit bestimmten gesellschaftlichen Entwicklungen die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen ergibt. So ist die Notwendigkeit der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit erst aus der demografischen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Verlust des Familienverbundes, innerhalb dessen zuvor die Pflegeleistungen erbracht wurden, entstanden. Letztlich ist für die Frage bestimmter sozialer Rechtspositionen und Leistungsansprüche auch deren Finanzierbarkeit und die Art der Finanzierung zu berücksichtigen. Dies gilt heute in weit stärkerem Maße als in den frühen Siebzigerjahren, in denen d...

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