Rz. 19

Das Jugendamt hat den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 BGB zu beraten. Nach § 1747 Abs. 1 BGB ist die Einwilligung des Vaters (Satz 1) oder des Vaterschaftsprätendenten (Satz 2) zur Annahme des Kindes erforderlich. Das Jugendamt hat den Vater darüber zu informieren. Den Vaterschaftsprätendenten wird es ferner auf die Möglichkeit der Glaubhaftmachung nach § 1600d BGB hinweisen. Ferner umfasst die Beratung die Voraussetzungen nach § 1750 BGB für die Einwilligungserklärung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge