Rz. 14

Nr. 2 nennt die Schuldnerberatung als spezifische Leistung. Schulden bzw. eine Überschuldung sind in besonderer Weise geeignet, die Bereitschaft zu einer Erwerbstätigkeit zu minimieren, weil absehbar der gegenüber den Leistungen nach dem SGB II zum Lebensunterhalt erreichbare Hinzuverdienst zur Begleichung der Schulden aufzuwenden wäre, insbesondere aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger. Als Ursache werden insbesondere die anhaltenden Ausdifferenzierungen der Lebensverhältnisse gesehen, die Schuldnerberatung wurde in der Vergangenheit auch tabuisiert. Eine weitere Ursache ist das Auseinanderfallen der Einkommens- und Vermögensverteilung auch als Folge der Globalisierungs- und Transformationsprozesse. Wünschenswert ist eine Schuldnerberatung nicht nur für überschuldete Empfänger von Grundsicherungsleistungen, sondern auch schon für überschuldete Empfänger von Alg nach dem SGB III, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann, und überschuldete Erwerbstätige, wenn die Aussicht besteht, die Erwerbstätigkeit zu erhalten. Hierfür sind die Jobcenter jedoch nicht zuständig.

Als überschuldet gilt ein privater Haushalt im Gegensatz zu einer Verschuldung mit entsprechend gegenüberstehenden Vermögenswerten dann, wenn das Einkommen und Vermögen der Gesamtheit der Haushaltsmitglieder auch bei niedrigem Lebensstandard nicht zur Begleichung fälliger Förderungen ausreicht und dieser Zustand über einen längeren Zeitraum anhält.

Wenn auch wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen werden, enthält die Schuldnerberatung gleichwohl auch psychosoziale Aspekte. Die Beratungsleistungen werden regelmäßig als Dienstleistung freier Träger erbracht (vgl. § 17). § 17 Abs. 2 ist auf eine vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer ausgelegt. Damit ist es nicht zu vereinbaren, Vorabentscheidungen zur Beteiligung an der Leistungserbringung durch Verwaltungsakt zu treffen (BSG, Urteil v. 10.8.2016, B 14 AS 23/15). Dieses Vertragskonzept hindert die Leistungsträger nicht daran, die Anforderungen, die sie an die Erbringung der von ihnen zu gewährenden Eingliederungsleistungen stellen, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens so zu bestimmen, wie sie es für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Versorgung der Leistungsberechtigten für erforderlich halten. Zu diesem fehlerfreien Ermessen gehörte im entschiedenen Verfahren, dass der Leistungsträger die Beteiligung von Juristen an der Schuldnerberatung nach Nr. 2 zusätzlich zu ihrer juristischen Qualifikation davon abhängig macht, dass sie einerseits langjährige Beratungserfahrung in der Schuldnerberatung vorweisen können und andererseits eine zusätzliche Qualifikation auf diesem Gebiet aufweisen oder einen entsprechenden Lehrgang besucht haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 2 sind jedoch nur die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Schuldnerberatung anspruchsberechtigt, nicht aber die Erbringer von Dienstleistungen zur Schuldnerberatung. Das Verhältnis der zuständigen Leistungsträger zu Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung ist vielmehr in § 17 geregelt (LSG Sachsen, Urteil v. 12.2.2015, L 3AS 1333/13).

 

Rz. 14a

Das BSG hat ausgeführt, dass die Beteiligung Dritter an der Schuldnerberatung in mehrfacher Hinsicht im Ermessen der Leistungsträger liegt. Schon im Hinblick auf die Einrichtungen und Dienste für die Schuldnerberatung müssen die Leistungsträger demnach die Anforderungen und Möglichkeiten externer Leistungserbringer beurteilen und zu eigenen Einrichtungen als Ausfluss ihrer Gewährleistungsverantwortung abwägen (Entscheidungsvorrang der Leistungsträger). Jeder Berechtigte soll die ihm zustehenden Sozialleistungen zeitgemäß, umfassend und zügig erhalten, die zur Ausführung der Sozialleistung erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen sollen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Leistungsträger müssen dafür Sorge tragen, dass insoweit eine Versorgungsinfrastruktur vorgehalten wird, die eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende, ausreichende und zeitgerechte Erbringung der von § 16a umfassten Leistungen erwarten lässt.

 

Rz. 15

Der Auftrag zur Schuldnerberatung ist umfassend, er umschließt z. B. die Selbstorganisation der Bedarfsgemeinschaft, die Motivation zur Gegenwehr, Budgetberatung und Schuldenregulierung.

Voraussetzung einer Schuldnerberatung ist Klarheit über die finanziellen Verhältnisse in der Bedarfsgemeinschaft. Dafür sind eine Übersicht über monatliche Einnahmen (soweit dem Leistungsträger nicht bekannt) und Ausgaben sowie eine Schuldenaufstellung notwendig. Darüber hinaus bedarf es der Vorlage aller Unterlagen, die Einfluss auf die Schuldensituation haben (z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mahnbescheide, Abtretungen usw.). Ziel ist eine nüchterne Ist-Analyse.

 

Rz. 16

Schuldnerberatungen weisen einen langfristigen Weg aus der finanziellen Krise. Zu Beginn sind Maßnahmen und Aktivitäten erforderlich, die eine Ausgangssit...

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