Rz. 3

Die Eingliederungsvereinbarung als Instrument des Integrationsprozesses blieb noch bis zum 30.6.2023 aufgrund der Weitergeltung des § 15 a. F. das von den Jobcentern zu handhabende Instrument (vgl. § 65 Abs. 4, s. a. § 65 Abs. 6a). Bis zum 30.6.2023 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen bleiben wirksam, bis sie im 2. Halbjahr 2023 durch einen Kooperationsplan ersetzt werden. Neue Eingliederungsvereinbarungen werden seit dem 1.7.2023 nicht mehr geschlossen. Für die Restlaufzeit bestehender Eingliederungsvereinbarungen gilt seit dem 1.7.2023 bis längstens 31.12.2023 noch:

Die Potenzialanalyse nach Abs. 1 a. F. oder n. F. unterscheidet sich nicht in entscheidendem Maße. Soweit auch individuellen Stärken einschließlich Soft Skills festgestellt werden, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch schon zuvor verbreitet praktiziert wurde und in eine qualitativ hochwertige Potenzialanalyse eingegangen ist.

Die Eingliederung in Ausbildung und Arbeit stand auch bisher schon im Fokus des Gesetzes.

Die Inhalte von Eingliederungsvereinbarung und Kooperationsplan, ihre laufende Überprüfung und Fortschreibung sowie die Einbeziehung von Leistungen an weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind weitgehend gleich.

Der Kooperationsplan hat allerdings nicht mehr viel mit der vertragsähnlichen Ausgestaltung und dem rechtlichen Charakter der Eingliederungsvereinbarung zu tun. Auch gilt für den Kooperationsplan nicht, dass bei Nichtzustandekommen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden. Seit dem 1.7.2023 können Verwaltungsakte nach § 15 a. F. nicht mehr (neu) erlassen werden, aber auch die zuvor erlassenen Verwaltungsakte behalten ihre Gültigkeit bis zum Abschluss eines Kooperationsplanes, allerdings nicht über den 31.12.2023 hinaus. Wichtige Unterschiede ergeben sich vor allem bei den weiteren Folgen, die in den §§ 15 Abs. 5 und 15a geregelt worden sind.

 

Rz. 3a

Eine noch bestehende Eingliederungsvereinbarung genügt den rechtlichen Anforderungen nur, wenn sie auf einer individuell zugeschnittenen, konkreten Eingliederungskonzeption beruht (LSG Thüringen, Beschluss v. 12.1.2015, L 4 AS 1231/14 B ER). Hierfür bildet die Potenzialanalyse die Grundlage.

 

Rz. 3b

Eine einseitig durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung erzeugt, solange sie Bestand hat, einen hohen Druck auf die Leistungsberechtigten, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Gründe dafür, dass eine konsensuale Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, gleichwohl den Anforderungen der Vereinbarung zu folgen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 a. F. ist weiterhin anzuwenden.

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