Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Abs. 1 war zwischenzeitlich zum 6.8.2004 durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 15 am 1.1.2005 wirksam.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).

Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 wurde die Vorschrift nicht verändert. In diesem Zusammenhang sind jedoch alle Abs. durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden.

Die Vorschrift wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 neu gefasst.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2023 neu gefasst.

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