Rz. 43

§ 5a Bürgergeld-V bestimmt aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 Nr. 4 durchschnittliche Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28, die für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit ab 1.1.2011 zu berücksichtigen sind, um festzustellen, ob Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und jugendlichen Leistungsberechtigten besteht.

 

Rz. 44

Dabei geht es nicht darum, Leistungsansprüche der Höhe nach festzustellen, sondern in pauschalierter Form Hilfebedürftigkeit festzustellen oder eben auch gerade nicht. § 5a Nr. 1 Bürgergeld-V bestimmt, dass für die Schulausflüge nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (gilt auch für Ausflüge von Kindertageseinrichtungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2) ein Betrag von 3,00 EUR monatlich zugrunde zu legen ist. Liegt danach Hilfebedürftigkeit vor, werden die durch einen Schulausflug verursachten Aufwendungen in tatsächlichem Umfang erstattet, unabhängig davon, ob sie 3,00 EUR über- oder unterschreiten.

 

Rz. 44a

§ 5a Nr. 2 Bürgergeld-V bestimmt für mehrtägige Klassenfahrten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 den für einen Monat im Bewilligungszeitraum anteilig entfallenden Betrag aus den Aufwendungen für die mehrtägige Klassenfahrt im Bewilligungszeitraum. Diese Regelung ist der Aufteilung von einmaligen Einnahmen auf einen Verteilzeitraum nach § 11 Abs. 3 Satz 3 nachempfunden. Die Regelung ist grundsätzlich plausibel, weil eine mehrtägige Klassenfahrt regelmäßig auch einem Schulhalbjahr zugeordnet werden kann, das wiederum 6 Monate umfasst wie der Regel-Bewilligungszeitraum.

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