Rz. 37d

§ 3 Abs. 6 Alg II-V a. F. enthielt eine Zusatzregelung für den Fall der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt aufgrund vorläufiger Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 a. F. i. V. m. § 328 SGB III. Die Regelungen sind durch § 41a überholt und wurden aufgehoben.

 

Rz. 37e

§ 5 Bürgergeld-V enthält ein Verbot des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkommensarten. Das entspricht dem Vorrang des Einsatzes positiver Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts i. S. einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit. Satz 1 stellt klar, dass Ausgaben nicht abgesetzt werden dürfen, wenn sie die Höhe der Einnahmen übersteigen. Betroffen ist jedoch nur die Einkommensart. Das führt im Ergebnis auch dazu, dass bei Ausübung von 2 Tätigkeiten oder Beschäftigungen in derselben Einkunftsart, etwa 2 abhängige Beschäftigungen oder 2 selbständige Tätigkeiten, ein Verlustausgleich zwischen den selbständigen Tätigkeiten oder den abhängigen Beschäftigungen möglich ist. Die dem entgegenstehende Begründung zu § 5 Bürgergeld-V findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze; eine in diesem Sinne vorzunehmende Auslegung erscheint nicht möglich. Satz 2 stellt klar, dass Ausgaben für eine Einkommensart nicht die Einnahmen der anderen Einkommensart vermindern dürfen. Ausnahmen sind im Bereich der Land- und Forstwirtschaft möglich.

 

Rz. 38

Pauschalierung der Absetzungsbeträge (§ 6 Bürgergeld-V)

§ 6 Bürgergeld-V pauschaliert die Absetzungsbeträge nach § 11b. Für private Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, werden pauschal 30,00 EUR monatlich abgesetzt, dazu gehören z. B. die private Haftpflicht- und die Haushaltsversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V). Seit dem 1.8.2009 verzichtet der Verordnungsgeber darauf, dass die Pauschale vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger nur abgesetzt werden darf, wenn diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Diesen Sachverhalt hat er seitdem in Abs. 1 Nr. 2 neu geregelt.

 

Rz. 39

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V sieht eine zusätzliche pauschale Wegstreckenentschädigung vor.

An weiteren Werbungskosten werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Entfernungskilometer der kürzesten Wegstrecke zum Arbeitsort abgesetzt. Die Wegstreckenentschädigung darf nicht gezahlt werden, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich kostengünstiger und zumutbar wäre (§ 6 Abs. 2 Bürgergeld-V).

Weist der erwerbsfähige Hilfebedürftige höhere notwendige Ausgaben nach, als ihm nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V zuerkannt werden, so werden diese abgesetzt.

 

Rz. 40

§ 6 Abs. 3 Bürgergeld-V regelt die Absetzung von Mehraufwendungen für Verpflegung bei vorübergehender auswärtiger Erwerbstätigkeit. Für jeden Kalendertag mit mindestens 12 Stunden Abwesenheit vom Wohnort und der regelmäßigen Arbeitsstätte werden 6,00 EUR abgesetzt. Dieser Betrag weicht von den einschlägigen Sätzen des Bundesreisekostenrechts ab. Das ist aufgrund der Besonderheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu rechtfertigen. Entgegen der Verordnungsbegründung sieht das Gesetz bei dieser Pauschalierung keinen Nachweis von Mehraufwendungen vor. Diese werden automatisch an die Abwesenheitszeit geknüpft.

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