Rz. 32e

Abs. 4 stellte das Einkommen aus Ferienbeschäftigungen für viele Schüler in begrenztem Umfang von der Berücksichtigung als Einkommen frei. Die Regelung ist durch das Bürgergeld-Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben worden. Sie ist mit weiteren Begünstigungen in § 11a Abs. 7 und § 11b Abs. 2b und Abs. 3 aufgegangen. Allerdings sind diese Neuregelungen erst mit Wirkung zum 1.7.2023 in Kraft getreten. Übergangsweise gilt für Ferienarbeit im 1. Halbjahr 2023 § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-V (vgl. Rz. 30h).

Die Freistellung sog. "Ferienjobs" von der Einkommensberücksichtigung beschränkte sich nach dem bis zum 30.6.2023 maßgebenden Recht nach § 1 Abs. 4 a. F. der früheren Alg II-V bzw. seit dem 1.1.2023 § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-V, womit die Streichung des § 1 Abs. 4 Bürgergeld-V zum 1.1.2023 kompensiert wurde. Abs. 4 Satz 1 begünstigt Kinder unter 25 Jahren, die Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule sind.

 

Rz. 32f

§ 1 Abs. 5 Alg II-V a. F. ließ Elterngeld i. H. v. 150,00 EUR je Lebensmonat eines Kindes unberücksichtigt, das auf einen Widerruf vor dem 1.1.2011 zurückzuführen war, mit dem im Hinblick auf die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 2011 von der Verlängerungsmöglichkeit des Elterngeldes zurückgetreten wurde. Die Regelung ist überholt und wurde deshalb zum 1.8.2016 aufgehoben.

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