Rz. 32c

Die Regelung in § 1 Abs. 3 Alg II-V a. F. nahm die Kindergelderhöhung zum 1.1.2009 vorübergehend von einer Berücksichtigung als Einkommen aus. Sie ist zwischenzeitlich überholt.

 

Rz. 32d

§ 1 Abs. 3 Bürgergeld-V in der aktuellen Fassung nimmt die Verletztenrente nach dem SGB VII teilweise von der Berücksichtigung als Einkommen aus, wenn sie aufgrund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages richtet sich nach der Höhe der Grundrente (§ 31 BVG), die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Bei Verletztenrenten aus der Unfallversicherung werden als Ausnahmetatbestand seit dem 1.7.2011 Wehrdienstleistende, die in Ausübung des Wehrdienstes einen Gesundheitsschaden erlitten haben, gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie den Wehrdienst in der Bundeswehr oder in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR geleistet haben. Bei Wehrdienstleistenden der Bundeswehr folgt die Privilegierung aus § 11a Abs. 1 Nr. 2, bei den Wehrdienstleistenden der Nationalen Volksarmee aus § 1 Abs. 3 Bürgergeld-V. Die Regelung ist nicht auf Zeiten vor Inkrafttreten anzuwenden (BSG, Urteil v. 14.2.2013, B 14 AS 198/11 R). Die übrigen Verletztenrenten aus der Unfallversicherung sind als Einkommen zu berücksichtigen.

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